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  • 01.07.2007 | Der praktische Fall

    So verlagern Sie Ihren Wohnsitz nach Monaco

    von RA Marc Zeindler, Nizza

    Wer die Verlagerung seines Wohnsitzes plant, muss zuvor eine Vielzahl von Überlegungen anstellen. So sollte der Steuerpflichtige zunächst die eigentlich profane Frage für sich beantworten können, was er mit dem Wohnsitzwechsel überhaupt erreichen will. Weiter sollte er hinterfragen, ob seine Familie diesen Schritt auch mit allen Konsequenzen tatsächlich mittragen wird. Daher ist auch eine genaue Analyse des Ziellandes betreffend der Ansiedelungsvoraussetzungen, der Lebensqualität (z.B. Klima, Kulturkreis oder Schul- und Gesundheitssystem) sowie der steuerlichen Rahmenbedingen für eine erfolgreiche Wohnsitzverlagerung Minimalvoraussetzung. Dieser Musterfall erläutert eine Wohnsitzverlagerung von Deutschland in das Fürstentum von Monaco und die damit verbundenen Probleme. 

    1. Sachverhalt

    Ein jüngeres Ehepaar mit zwei schulpflichtigen Kindern lebt und arbeitet in Frankfurt. Die Eheleute sind gemeinsame Eigentümer des Hauses, in dem die Familie wohnt. Die Frau ist Engländerin und von Beruf Mannequin. Sie wird pro Jahr zu mehreren Modeshows im In- und Ausland verpflichtet. Der Mann besitzt die deutsche Nationalität und ist selbstständiger Unternehmensberater. Seine Beratermandate übt er mehrheitlich im Ausland aus. Als Urlaubsdomizil besitzt das Ehepaar ein Ferienhaus in Südfrankreich. Aus diversen Überlegungen – u.a. auch aus steuerlichen – möchte das Ehepaar seinen Wohnsitz nach Monaco verlegen. Zur Umsetzung dieses Vorhabens bitten Sie ihren Steuerberater um Rat. 

    2. Lösung

    Mit dem Wegzug aus Deutschland soll eine steuerliche Optimierung erreicht werden. Damit dies auch gelingt, muss in Deutschland die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht entfallen. Das Ehepaar muss also dort ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich aufgeben. Da vorliegend der Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland verlegt werden soll, ist auch eine Vermögensumstrukturierung (Aufgabe der wirtschaftlichen Interessen in Deutschland) vorzunehmen, um nicht unter die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht des § 2 AStG zu fallen. Die dem Ehepaar gehörende Liegenschaft sollte deshalb verkauft werden. In Anwendung von § 4 AStG i.V.m. § 2 AStG bleibt für eine Dauer von zehn Jahren nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht eine erweiterte beschränkte Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht bestehen.  

    2.1 Voraussetzungen einer Wohnsitznahme in Monaco

    Hält sich der Ausländer nicht länger als drei Monate im Fürstentum von Monaco auf, muss er lediglich im Besitz der Dokumente sein, welche von ihm für das Betreten des französischen Staatsgebietes verlangt werden (Reisepass eventuell mit Visum oder Identitätskarte). 

     

    Sofern der Aufenthalt länger als drei Monate dauert oder wie hier im Fürstentum von Monaco der Wohnsitz genommen werden soll, muss beim zuständigen Amt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (carte de séjour) beantragt werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind für EU-Staatsbürger und für Nicht-EU-Staatsbürger nicht dieselben. Während für EU-Staatsbürger kein vorgängiges Visa erforderlich ist, haben Nicht-EU-Staatsbürger beim zuständigen französischen Generalkonsulat ihres Wohnsitzstaates unter Vorlage der erforderlichen Dokumente vorab ein Dauervisum (visa d’établissement) zu beantragen.  

     

    Im Wesentlichen sind folgende Dokumente sowohl von EU-Staatsbürgern als auch von Nicht-EU-Staatsbürgern bei den zuständigen Behörden vorzulegen, um eine „carte de séjour“ zu beantragen: 

     

    • Strafregisterauszug: Es ist ein Strafregisterauszug des Heimatstaates im Original vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf. Ist dieser Auszug nicht in französischer Sprache erhältlich, muss eine beglaubigte Übersetzung in Französisch dem Antrag beigefügt werden.

     

    • Eidesstattliche Erklärung: Der Antragsteller hat diese in französischer Sprache darüber abzugeben, dass er bislang nicht strafrechtlich verurteilt worden ist.

     

    • Unterkunftsnachweis: Hierfür ist ein Mietvertrag, Mietversprechen oder Eigentumstitel für eine Wohnung oder Liegenschaft im Fürstentum von Monaco nachzuweisen. Ungeachtet dessen, ob eine Wohnung gemietet oder eine Immobilie gekauft werden soll, prüfen allerdings die Behörden, ob das in Aussicht genommene Domizil auch eine effektive und dezente Wohnsitznahme erlaubt. Im vorliegenden Fall wäre eine Wohngelegenheit mit drei Zimmern Mindestvoraussetzung.

     

    • Tätigkeits- bzw. Finanznachweis: Der Antragsteller hat die Zusicherung des monegassischen Arbeitsamtes zur Erteilung einer Arbeitsbewilligung, den Nachweis des Bewilligungsantrages in Monaco ein kaufmännisches Gewerbe zu betreiben oder eine Gesellschaft zu gründen oder aber eine Bankbestätigung in Monaco über finanzielle Mittel zu verfügen, die eine ordentliche Existenz ermöglichen, vorzulegen.
    Beachte: Im Ausgangsfall kann der Ehemann beim zuständigen Amt den Antrag stellen, eine Gesellschaft zu gründen, um seiner bisherigen Tätigkeit nun von Monaco aus nachgehen zu können. Will er dies nicht und soll auch keine kaufmännische Tätigkeit in Monaco ausgeübt werden, hat er nachzuweisen, dass er in Monaco über einen Betrag zwischen 150.000 und 200.000 EUR verfügt.

     

    • Medizinisches Zertifikat: Bestehen gesundheitliche Probleme, werden an die bestehenden medizinischen Versicherungen und die verfügbaren Mittel höhere Anforderungen gestellt. Damit sollen Zusatzbelastungen für das monegassische Gesundheitssystem verhindert werden.

     

    2.2 Besonderheiten beim Immobilieneigentum

    Beim entgeltlichen Erwerb einer Immobilie wird üblicherweise zunächst ein Vorvertrag abgeschlossen, der alle wesentlichen Angaben über die Immobilie, die Vertragsparteien, den Kaufpreis, die Zahlungsmodalitäten sowie sonstige etwaige Bedingungen enthält. Erst wenn dieser notariell bestätigt wird, liegt ein die Parteien bindender Kaufvertrag vor. Der Käufer leistet in der Regel bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages ein Depot von 10 v.H. des Kaufspreises. Dieses Depot dient als Pauschal-entschädigung zugunsten des Verkäufers für den Fall, dass der Käufer vertragsbrüchig wird und sich weigert, trotz Erfüllung aller zu seinen Gunsten vereinbarten Bedingungen, den eigentumsübertragenden notariellen Vertrag zu unterzeichnen. 

     

    Sind alle Bedingungen erfüllt und liegen alle für die Eigentumsübertragung notwendigen Dokumente vor, kommt es zur Unterzeichnung eines Notarvertrages. Der Käufer hat bei dieser Gelegenheit den vollen Kaufpreis, die Notargebühren und die Registersteuer zu bezahlen. Der Verkäufer wird seinerseits die Schlüssel übergeben. Anders als in Deutschland erfolgt die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie nicht erst mit Eintrag in das Grundbuch, sondern mit der Unterzeichnung des Notarvertrages. Der notarielle Vertrag stellt den eigentlichen Eigentumstitel dar. Durch die obligatorische Eintragung der Eigentumsübertragung in das Grundbuch wird die Drittwirkung sichergestellt. 

     

    Der entgeltliche Erwerb eines bebauten Grundstücks unterliegt einer Registersteuer (droits d’enregistrement) von 7,5 v.H. Hinzu kommen das Honorar des Notars von 1,5 v.H. und die Gebühren für das Hypothekenamt (bureau des hypothèques). Mithin belaufen sich die Gesamtnebenkosten auf rund 9 v.H. des Kaufpreises, die vom Käufer zu bezahlen sind. Zudem können Maklerkosten anfallen. Der Makler kann sowohl vom Käufer wie auch vom Verkäufer eine Gebühr von 8 bis 9 v.H. des Kaufpreises verlangen. Im Gegensatz zu bebauten Grundstücken unterliegen unbebaute, aber bebaubare Grundstücke, grundsätzlich der Mehrwertsteuer von 19,6 v.H.Davon ausgenommen sind Grundstücke, welche von einer Privatperson im Hinblick auf den Bau eines Wohngebäudes erworben werden. In diesem Fall ist wiederum die Registersteuer abzuführen. 

     

    Hinweis: Das monegassische Steuerrecht kennt keine speziellen, ständig wiederkehrenden Steuern betreffend das Eigentum einer Immobilie. Wird die Liegenschaft später mit einem Gewinn verkauft, unterliegt dieser für natürliche Personen grundsätzlich keiner Besteuerung.  

     

    2.3 Steuerrechtliche Folgen beim Zuzug in Monaco

    Zwar zeichnet sich das Fürstentum von Monaco durch ein Steuersystem aus, welches natürliche Personen im hohen Maße privilegiert. Jedoch hat das Fürstentum von Monaco, neben Frankreich, mit keinem anderen Staat ein DBA unterzeichnet. Dieser Umstand wirkt sich insbesondere im Zusammenhang mit von Drittländern zurückbehaltenen Quellensteuern auf Arbeitstätigkeit, Dividenden, Zinsen etc. aus. Im Fürstentum von Monaco kommt die französische Mehrwertsteuer zur Anwendung. 

     

    2.3.1 Besteuerung von natürlichen Personen

    Das Fürstentum von Monaco erhebt von natürlichen Personen keine direkten Steuern. So unterliegen Monegassen und in Monaco niedergelassene Ausländer grundsätzlich keiner Einkommensteuer. Eine Ausnahme betrifft lediglich in Monaco niedergelassene Franzosen. 

     

    Im Ausgangsfall ist die Ehefrau als Mannequin tätig. Hier werden die Einnahmen für ihre ausländischen Berufsauftritte regelmäßig im jeweiligen Auftrittsland an der Quelle besteuert. Infolge fehlender DBA’s ist diese Besteuerung definitiv. Sofern der Ehemann seine Beratertätigkeit unter eigenem Namen ausübt, unterliegt er hierfür, unter Vorbehalt einer etwaigen Quellenbesteuerung im Land, wo die Beratertätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, keiner Einkommensbesteuerung. Wird dagegen die Tätigkeit über eine Gesellschaft ausgeübt, werden deren Gewinne mit zurzeit 33 1/3 v.H. besteuert, sofern mehr als 25 v.H. des Umsatzes im Ausland erzielt wird. 

     

    Beachte: Von dieser Regel gibt es wiederum Ausnahmen, wenn die im Ausland ausgeübte Tätigkeit eine in sich abgeschlossene Tätigkeit ist (cercle complet d’activité).  

     

    2.3.2 Schenkung- und Erbschaftsteuer

    Erben oder Beschenkte in direkter Linie sowie der überlebende Ehegatte unterliegen im Fürstentum von Monaco keiner Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Geschwister, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen haben Steuern von 8 bzw. 10 v.H. als Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern zu bezahlen. Die übrigen Verwandten unterliegen einem Steuersatz von 13 v.H.Schließlich werden nicht verwandte Personen mit 16 v.H. Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern besteuert. In diesem Zusammenhang ist im Ausgangsfall für unsere Familie § 4 AStG i.V.m. § 2 AStG zu beachten. 

    2.4 Liegenschaft in Frankreich

    Frankreich behält sich generell gegenüber im Ausland wohnhaften Personen vor, einen Steueranspruch für Einkommen aus französischer Quelle geltend zu machen. Dies gilt auch für in Monaco wohnhafte Ausländer. Dabei besteuert Frankreich grundsätzlich natürliche Personen, die in Frankreich über eine Liegenschaft verfügen. In diesem Fall wird gemäß Art. 164 C französisches Steuergesetz (CGI) ein hypothetisches Einkommen, welches dem dreifachen Betrag der mit der Immobilie erzielbaren Jahresmiete entspricht, als Basis für die Einkommensteuer angenommen. In den meisten Fällen wird dieser Steueranspruch Frankreichs jedoch durch bestehende DBA eingeschränkt.  

     

    Ob dieser generelle Steueranspruch gegenüber in Monaco wohnhaften Ausländern, die in Frankreich direkt oder indirekt, entgeltlich oder unentgeltlich, eine französische Immobilie besitzen bzw. nutzen, besteht oder nicht, hängt vom jeweiligen DBA zwischen Frankreich und dem Heimatstaat des Ausländers ab. Dabei werden von Frankreich die monegassischen, aber auch seine eigenen in Monaco wohnhaften Staatsangehörigen, welche in Frankreich eine Immobilie besitzen oder benutzen, auf der Grundlage von Art. 164 C CGI nicht besteuert. Diese Steuerfreiheit gilt jedoch nur im Umfang einer einzigen Liegenschaft.  

     

    Aufgrund dieser Rechtspraxis haben verschiedene in Monaco wohnhafte Ausländer mit Liegenschaften in Frankreich in diversen Steuerverfahren, auf der Grundlage jeweils bestehender DBA’s, eine Ungleichbehandlung geltend gemacht und teilweise Recht bekommen. Das entscheidende Kriterium, ob das im DBA vorgesehene Gleichheitsgebot angerufen werden kann oder nicht, hängt von der Frage ab, ob für die DBA-Anwendung der Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten Voraussetzung ist oder nicht. Schützt das Gleichheitsgebot die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten, unabhängig von ihrem Wohnsitz, kann Frankreich in Monaco wohnhafte Ausländer aufgrund ihres Immobilienbesitzes in Frankreich nicht besteuern. 

     

    Im Ausgangsfall besitzt das Ehepaar in Frankreich gemeinsam eine Liegenschaft. Die unterschiedliche Nationalität der Ehegatten führt zu einer unterschiedlichen Behandlung mit Bezug auf die Besteuerung dieser Immobilie. 

     

    2.4.1 Steuerfolgen für die Ehefrau

    Das DBA England-Frankreich sieht vor, dass dieses grundsätzlich für Personen anwendbar ist, welche in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz haben. Das dort vorgesehene Gleichheitsgebot soll jedoch auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat. Die Ehefrau ist Engländerin und hat ihren Wohnsitz in Monaco. Damit kann das DBA England-Frankreich mit Bezug auf das Gleichheitsgebot angerufen werden. Die Ehefrau unterliegt in Frankreich, allein auf der Grundlage ihres Immobilienbesitzes, somit keiner Einkommensbesteuerung. 

     

    2.4.2 Steuerfolgen für den Ehemann

    Das DBA Frankreich-Deutschland sieht in Art. 21 i.V.m. Art. 1 ausdrücklich vor, dass das Gleichheitsgebot nur für Personen gilt, welche in einem der beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben. Somit kann der Ehemann in Frankreich für seinen dortigen Immobilienbesitz besteuert werden. 

     

    2.4.3 Familienbesteuerung

    Obwohl die Ehefrau nicht der Pauschalbesteuerung unterliegt, würde aufgrund der bestehenden Steuerpflicht des Ehemannes die Familie in Anwendung von Art. 164 C CGI pauschalbesteuert werden. Nach der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es regelmäßig, dass ein Mitglied der Familie die Voraussetzungen von Art. 164 C CGI erfüllt, um die Steuerpflicht zu begründen.  

     

    Fazit: Vorliegend wird unser Ehepaar nicht darum herum kommen, einige wesentliche Entscheidungen zu treffen, um sich die in Monaco bestehenden Vorteile auch tatsächlich zu Nutze zu machen. Sind diese Umstrukturierungen einmal vorgenommen worden, kann eine Wohnsitznahme in Monaco durchaus interessant und erstrebenswert sein. 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 180 | ID 113597

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