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  • 01.01.2005 | Der praktische Fall

    Produktionsverlagerung nach Tschechien

    von RA StB FAStR Silvia Sparfeld M.A., München/Prag und StB (CZ) Marketa Bobkova, Prag

    Am 1.5.04 ist die Tschechische Republik der Europäischen Union beigetreten. Hierdurch haben sich neue Investitions- und Produktionsmöglichkeiten für ausländische Unternehmer eröffnet – insbesondere für Produzenten. Denn die größten Hindernisse vor allem in der Form von Zollvorschriften und Zolltarifen wurden beseitigt und auch die gesetzlichen Vorschriften der Tschechischen Republik wurden an EU Vorschriften angepasst. Daher steigt das Interesse ausländischer Unternehmen, ihre Produktion nach Tschechien zu verlagern, um u.a. von den billigeren Lohnkosten zu profitieren sowie die mittel- und osteuropäischen Zulieferer besser nutzen zu können. Weitere Anreize zur Produktionsverlagerung werden durch verschiedene Fördermöglichkeiten geschaffen. Für die Tschechische Republik sind für den Zeitraum 2004 bis 2006 rund 1,5 Mrd. EUR aus den EU-Strukturfonds und rund 0,09 Mrd. EUR aus dem Kohäsionsfonds vorgesehen. Der folgende Musterfall erläutert die grundsätzlichen Möglichkeiten der Produktionsverlagerung in die Tschechische Republik und die damit zusammenhängenden steuerlichen Auswirkungen. 

    1. Sachverhalt

    Eine deutsche Produktionsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH (nachstehend „P-GmbH“) beabsichtigt, einen Teil ihrer Produktion oder ihre gesamte Produktion in die Tschechische Republik zu verlagern. Es geht der P-GmbH darum, möglichst kostengünstig zu produzieren, um wettbewerbsfähig zu sein. Auch der Kostenfaktor Steuern soll möglichst niedrig gehalten werden.  

     

    Die P-GmbH erkundigt sich bei ihrem Steuerberater nach den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Sie will insbesondere wissen, ob sie eine Tochtergesellschaft gründen soll oder ob die Errichtung einer Zweigniederlassung ausreichend ist. 

    2. Lösungshinweise

    Für die P-GmbH bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten, produzierend in der Tschechischen Republik tätig zu werden. Die P-GmbH kann eine 

     

    • Tochtergesellschaft gründen,
    • eine bestehende Gesellschaft kaufen oder
    • eine Zweigniederlassung errichten.

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