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  • 01.10.2005 | Der praktische Fall

    Kalkulation von Personalentsendungskosten

    von StB Prof. Dr. Dieter Endres, Frankfurt a.M.

    Im internationalen Tauziehen um die Ansiedlung von Unternehmen dienten bisher attraktive Unternehmenssteuern als das meist allein maßgebliche steuerliche Auswahlkriterium für Standortentscheidungen. Die gestiegene Mobilität der Arbeitskräfte rückt nun auch die individuelle Besteuerung von hochqualifizierten Mitarbeitern in das Zentrum des Interesses. Dieser Musterfall zeigt auf, dass die von einem deutschen Unternehmen zu tragenden Entsendungskosten von Gastland zu Gastland gravierend abweichen.  

    1. Sachverhalt

    Die ledigen Axel Wichtig, Gabriela Flott und Felix Kluge haben eines gemeinsam: Sie alle werden ab dem 1.1.06 als Mitarbeiter des Elektro-Konzerns für zwei Jahre ins Ausland entsandt. Die Zielländer variieren: Axel Wichtig soll nach Moskau, Gabriela Flott nach Budapest und Felix Kluge nach China. Bei einem Vorbereitungstraining auf die Entsendung werden ihnen auch die genauen finanziellen Konditionen für den Auslandseinsatz mitgeteilt. Jeder von ihnen soll im betreffenden Gastland ein verfügbares Einkommen von 75.000 EUR haben, wobei das Entsendungspaket zusätzlich Aufwandsentschädigungen von 30.000 EUR (nach Steuern) für Reisekosten, Unterbringung und Lebenshaltungskosten vorsieht.  

     

    Nach anfänglicher Harmonie startet Axel Wichtig plötzlich ein Streitgespräch: Ihm sei zu Ohren gekommen, dass die Steuern in Russland wesentlich geringer als in China oder Ungarn seien. Dieser Vorteil sei bei der angedachten Vergütungsregelung nicht berücksichtigt. Schließlich koste die Firma die Entsendung nach Russland weniger als beispielsweise nach Ungarn. Als Wichtig immer wieder auf einen Nachschlag pocht, bleibt dem HR-Beauftragten nur der Gang zur Steuerabteilung und dem CFO. Ist die Forderung von Axel Wichtig gerechtfertigt? 

    2. Lösungshinweise

    Zur Berechnung der Entsendungskosten sind nicht nur die Steuervorschriften, sondern auch alle relevanten Sozialversicherungsregelungen zu beachten. 

     

    2.1 Allgemeines

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