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  • 05.05.2011 | DBA-Recht

    Abkommensrechtliche Besteuerung nachträglicher Betriebsstätteneinkünfte

    von Tim Lühn, RA StB FAStR, Lingen/Ems

    Der BFH hat bestätigt, dass nachträgliche Betriebsstätteneinkünfte nur dann vom Betriebsstättenstaat der inländischen Besteuerung unterworfen werden können, wenn die Betriebsstätte dort noch im Zahlungszeitpunkt besteht (BFH 8.11.10, I R 106/09, BFH/NV 11,365, Abruf-Nr. 110086, s. auch Lühn, PIStB 11, 114). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind nachträgliche Betriebsstätteneinkünfte jedoch auch nach Auflösung der Betriebsstätte möglich und steuerpflichtig. Die Folgen dieser unterschiedlichen Sichtweisen werden anhand von zwei Beispielsfällen aufgezeigt.  

    1. Beispiele

    In den beiden folgenden Beispielen entstehen nachträgliche Einkünfte erst nach Auflösung der inländischen Betriebsstätte.  

     

    Beispiel 1

    Der in Düsseldorf wohnhafte Steuerpflichtige D ist persönlich haftender Gesellschafter einer inländischen KGaA. Ihm werden von der Gesellschaft in 2008 für seine Tätigkeit im Dienst Aktienoptionen eingeräumt, die nach 3 Jahren ausgeübt werden können, wenn bis 2012 bestimmte Ziele erreicht werden bzw. Bedingungen eintreten. Im Zeitpunkt ihrer Einräumung beträgt der geldwerte Vorteil dieser Optionen daher 0 EUR. In 2011 beendet der Steuerpflichtige seine Position als persönlich haftender Gesellschafter der KGaA, gibt seinen inländischen Wohnsitz auf und zieht in die USA. Da in 2012 die erforderlichen Ziele erreicht bzw. Bedingungen erfüllt sind, kann er seine Aktienoptionen ausüben und erhält daraufhin 1.000.000 EUR ausgezahlt.  

     

    Beispiel 2

    Der in Spanien wohnhafte Steuerpflichtige S war von 2005 bis 2009 Kommanditist einer inländischen GmbH & Co. KG. In 2009 verkauft er seinen Kommanditanteil. In 2011 wird der Kaufpreis für den Kommanditanteil durch eine Betriebsprüfung rückwirkend erhöht, da eine dem Steuerpflichtigen eingeräumte Pension dem ursprünglichen Kaufpreis nicht hinzugerechnet worden war. Damit erhöht sich sein seinerzeit erzielter Veräußerungsgewinn um 100.000 EUR.  

     

    Frage: Unterliegen die nachträglichen Zahlungen in Beispiel 1 und 2 aus der im Zahlungszeitpunkt aufgelösten Betriebsstätte der deutschen beschränkten Steuerpflicht und inwieweit sind dem deutschen Steuerzugriff durch DBA Schranken gesetzt?  

    2. Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

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