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  • · Fachbeitrag · Betriebsstätten

    Standcontainer, Spind & Co. – aktuelle Praxisfragen zur Betriebsstättengewinnzuordnung

    von Dr. Stefan Greil, LL. M., Berlin, StB Dr. Antonia Scheinbacher, FBIStR, München, Prof. Dr. Christian Schwarz, Düsseldorf, StB Dr. Stefan Stein, FBIStR, Ulm

    Die jüngere Rechtsprechung des BFH zur abkommensrechtlichen Betriebsstätte (u. a. BFH 7.6.2023, I R 47/20; BFH 18.12.2024, I R 47/21) verschärft die Anforderungen an die Gewinnzuordnung zur Betriebsstätte deutlich. Der Beitrag greift diese Problematik anhand typischer Outbound-Fallkonstellationen im Dienstleistungsbereich auf. Ausgangspunkt ist dabei grundsätzlich der Authorized OECD Approach (AOA) in seiner Umsetzung durch § 1 Abs. 5 AStG. Im Mittelpunkt steht dabei die praktische Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und (möglicher) ausländischer Betriebsstätte unter Berücksichtigung der aktuellen BFH-Linie.

    1. Gewinnzurechnung anhand von Praxisbeispielen

    Nachfolgend werden unterschiedliche Outbound-Fallkonstellationen im Dienstleistungsbereich vorgestellt. Dabei gehen wir im Grundsatz von der Anwendbarkeit des Authorized OECD Approach (AOA) umgesetzt in § 1 Abs. 5 AStG aus (s. auch § 1 Abs. 5 S. 8 AStG). Zwar hat der BFH die Anwendung des AOA in den konkret entschiedenen Fällen kritisch hinterfragt und zutreffend ausgeführt, dass es sich bei § 1 Abs. 5 AStG um eine Einkünftekorrekturnorm handelt (vgl. BFH 18.12.24, I R 45/22 sowie nahezu inhaltsgleich I R 49/23, s. auch Probst/Schuh/Mennel, PIStB 25, 242). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass § 1 Abs. 5 AStG nicht mehr anzuwenden wäre.

     

    1.1 Ausgangsfall

     

    Sachverhalt

    Die natürliche Person D ist Einzelunternehmer und erbringt Beförderungsleistungen von Gütern mittels eines Transporters. D hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 S. 2 EStG). Das Unternehmen des D ist in Deutschland gemeldet. Die Dienstleistung erbringt D ganzjährig nur im Inland. Die Verwaltungsarbeiten (z. B. Buchführung und Steuererklärung) sowie die alltäglichen Geschäftsführungsaufgaben (wie Auftragsanbahnung und -annahme oder Vertragsunterzeichnungen) werden im Arbeitszimmer im Privathaus des D erbracht.