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  • 07.09.2009 | Bundesgerichtshof

    In Betrugsfällen wird die Steuerbefreiung des § 6a UStG versagt

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Exportlieferungen an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet bleiben unter den Voraussetzungen des § 6a UStG umsatzsteuerfrei. Dies gilt allerdings nicht, wenn der inländische Unternehmer in kollusivem Zusammenwirken mit dem tatsächlichen Abnehmer die Lieferung an einen Zwischenhändler vortäuscht, um dem Abnehmer die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen. Wird eine solche Lieferung durch den inländischen Unternehmer gleichwohl als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erklärt, macht der Unternehmer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben i.S. von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und verkürzt dadurch die auf die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG anfallende und von ihm geschuldete Umsatzsteuer. (BGH 20.11.08, 1 StR 354/08, Abruf-Nr. 090530).

     

    Sachverhalt

    Zwei Autohändler erwarben im Inland hochwertige Pkw und veräußerten sie an gewerbliche Kunden in Italien. Die Ausgangsrechnungen stellten sie in Abstimmung mit den tatsächlichen Abnehmern jedoch bewusst an italienische Scheinkäufer aus, die ihrerseits die Fahrzeuge zum Schein an italienische Zwischenhändler weiterveräußerten. Diese Zwischenhändler verkauften die Pkw unter Ausweis italienischer Umsatzsteuer an die eigentlichen Abnehmer und ermöglichten diesen damit den Vorsteuerabzug aus Rechnungen, deren Umsatzsteuer auf der vorangehenden Stufe planmäßig nicht abgeführt wurde. Damit wurde der Fahrzeugpreis per Saldo um den Steuerbetrag verbilligt. Im Verfahren vor dem BGH ging es um den Umfang der Steuerhinterziehung, denn das LG hatte die Anwendbarkeit von § 6a UStG verneint und die hinterzogene Umsatzsteuer entsprechend erhöht, zu Recht wie der BGH in der Revision bestätigte.  

     

    Anmerkungen

    Nach Ansicht des BGH kam § 6a UStG nicht in Betracht, da die erklärten und fakturierten Lieferungen an die italienischen Scheinkäufer unstreitig nicht stattgefunden hatten. Die Lieferungsvereinbarungen seien nur zum Schein abgeschlossen und den vermeintlichen Käufern sei an den fraglichen Fahrzeugen auch keine Verfügungsmacht im umsatzsteuerlichen Sinne verschafft worden. Stattdessen seien zwar Lieferungen an die Endabnehmer erbracht worden aber auch insofern scheitere eine Anwendung von § 6a UStG. Daran änderten auch die nachträglich vorgelegten Nachweise über die tatsächlich erfolgte Fahrzeugverbringung nach Italien i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG an die als unternehmerische Erwerber i.S. von § 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG zu qualifizierenden tatsächlichen Abnehmer nichts. Denn insofern stehe der Steuerfreiheit bereits die EuGH-Rechtsprechung entgegen, der zufolge sich ein Unternehmer nicht missbräuchlich oder mit Betrugshintergrund auf das gemeinschaftsrechtliche Mehrwertsteuerrecht berufen könne (EuGH 21.6.06, C-255/02).  

     

    Außerdem mache § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG die Steuerfreiheit von der Erwerbsteuerpflicht des Vorgangs im Bestimmungsland abhängig. Zwar sei es hinsichtlich der Erwerbssteuerpflicht für die Steuerfreiheit beim Exporteur grundsätzlich unerheblich, ob der Erwerber die Erwerbsbesteuerung tatsächlich durchführe oder sich dieser entziehe (so auch BMF 6.1.09, BStBl I 09, 60, Rz. 17). Der Exporteur könne aber gerade nicht (auch wenn die objektiven Umstände hierfür grundsätzlich vorlägen) von einer Erwerbssteuerpflicht auf Erwerberseite ausgehen, wenn er letztlich durch sein planmäßiges Vorspiegeln von Scheinverkäufen gerade auf die Vermeidung dieser Erwerbsbesteuerung beim tatsächlichen Erwerber in Italien abziele.  

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