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  • 01.12.2007 | Bundesfinanzhof

    Zum Begriff der ständigen Wohnstätte im Sinne des DBA-Schweiz

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Eine Wohnung ist „ständige Wohnstätte“ i.S. des DBA-Schweiz (1971), wenn sie nach Art und Intensität ihrer Nutzung eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus des Steuerpflichtigen einbezogene Anlaufstelle darstellt – so der BFH mit Urteil vom 5.6.07 (I R 22/06, Abruf-Nr. 072997).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger wohnte in den Streitjahren (1989 bis 1994) in der Schweiz und bestritt seinen Lebensunterhalt aus Kapitaleinkünften. Im Inland hatte er eine Eigentumswohnung, die er insbesondere aus Anlass von Arztbesuchen und Bankgeschäften sowie zu Reinigungszwecken aufsuchte und die ab 1995 vermietet war. 1994 heiratete der Kläger eine Schweizer Staatsangehörige und erklärte im gleichen Jahr im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung, Wohnsitz und ständiger Aufenthalt seien ab Oktober 1994 in die Schweiz verlegt worden. 

     

    Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung stellte das FA fest, dass der Kläger erhebliche Kapitaleinkünfte und Spekulationsgewinne erzielt hatte und erließ für die Streitjahre 1989, 1990, 1992 bis 1994 Einkommensteuer- und Vermögensteuerbescheide, weil die Einkünfte im Inland steuerbar seien. Der Klage gab das FG mit der Begründung statt, dass eine Besteuerung im Inland nach dem DBA-Schweiz (1971) ausgeschlossen sei. Denn der Kläger habe in den Streitjahren im Inland keine ständige Wohnstätte (Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971) besessen. Die hiergegen gerichtete Revision des FA führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Streitsache an das FG.  

     

    Anmerkungen

    Der Kläger hatte in den Streitjahren im Inland einen „Wohnsitz“ i.S. des § 8 AO inne. Denn für einen derartigen Wohnsitz ist es ausreichend, dass eine Wohnung ständig zur Nutzung bereitgehalten und tatsächlich nur von Fall zu Fall genutzt wird. Ebenso besaß der Kläger einen Doppelwohnsitz, weil er in den Streitjahren aus abkommensrechtlicher Sicht in der Schweiz „ansässig“ war, da sich dort sein Lebensmittelpunkt befand (Art. 4 Abs. 2a S. 2 DBA-Schweiz 1971). Abkommensrechtliche Folge hiervon ist, dass auch die aus Deutschland stammenden Zinseinkünfte und Spekulationsgewinne nur in der Schweiz besteuert werden können (Art. 11 Abs. 1; 13 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971). Allerdings weist Art. 4 Abs. 3 S. 1 DBA-Schweiz 1971 das Besteuerungsrecht dem deutschen Fiskus zu, wenn der Steuerpflichtige in Deutschland eine „ständige Wohnstätte“ oder seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ gehabt hat. Unklar war im Ausgangsfall, ob der Kläger in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlag, weil seine deutsche Eigentumswohnung die zusätzlichen Anforderungen erfüllte, die an eine „ständige Wohnstätte“ i.S. des DBA-Schweiz gestellt werden.  

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