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  • · Fachbeitrag · Abkommensrecht

    Die ständige Wohnstätte - ein ständiger Unsicherheitsfaktor

    von RA Sigmund Perwein, Reichert & Reichert, Singen/Hohentwiel

    | Die ständige Wohnstätte ist ein wichtiges Tatbestandsmerkmal im OECD-MA und in zahlreichen Einzel-DBA zur Klärung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit einer natürlichen Person. Immer wieder kommt es in der Praxis zu Problemen, wenn eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten über einen Wohnsitz verfügt, sich dort längere Zeit aufhält und beruflich tätig ist. Die Voraussetzungen der ständigen Wohnstätte sind angesichts der geringen Anzahl von höchstrichterlich entschiedenen Fällen nach wie vor nicht abschließend geklärt. Der vorliegende Beitrag unternimmt den Versuch einer Systematisierung und Bildung von Fallgruppen. |

    1. Bedeutung der ständigen Wohnstätte

    Nach Art. 4 Abs. 1 OECD-MA (und entsprechenden Regelungen in zahlreichen Einzel-DBA) ist eine natürliche Person in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie nach dem Recht dieses Staates unbeschränkt steuerpflichtig ist. Kommt es auf diese Weise zur Doppelansässigkeit, bestimmen Art. 4 Abs. 2 OECD-MA und die entsprechenden (zum Teil abweichenden) Regelungen in den Einzel-DBA, in welchem Vertragsstaat die natürliche Person als ansässig gilt, indem nacheinander verschiedene Kriterien (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit) abgeprüft werden, wobei nicht alle Einzel-DBA alle Kriterien vorsehen bzw. nicht immer in derselben Reihenfolge. Die ständige Wohnstätte ist nach dem OECD-MA und zahlreichen Einzel-DBA das erste Prüfkriterium und deshalb von entsprechender Bedeutung. Dabei sind grundsätzlich vier Fallkonstellationen zu unterscheiden:

     

    • 1. Besteht nur in einem Vertragsstaat eine ständige Wohnstätte, dann gilt der Steuerpflichtige in diesem Staat als ansässig.
        

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