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  • 09.02.2009 | Bundesfinanzhof

    Doppelbesteuerung - Kein Abzug von Verlusten einer luxemburgischen Betriebsstätte

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Verluste einer luxemburgischen Betriebsstätte sind auch nach Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. nach dem DBA-Luxemburg in Deutschland grundsätzlich nicht abzugsfähig. Nur wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat überhaupt nicht verwertbar sind, kann ausnahmsweise der Verlust phasengleich abgezogen werden - so der BFH in seinem Anschlussurteil zur EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Lidl Belgium (BFH 17.7.08, I R 84/04, Abruf-Nr. 082918).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb ihre Handels- und Vertriebs tätigkeit in Luxemburg über eine dort belegene Betriebsstätte. Hierbei erwirtschaftete sie im Streitjahr 1999 einen Verlust von über 160.000 DM, den sie bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der inländischen Einkünfte abzog. Das FA lehnte den Verlustabzug unter Hinweis auf die abkommensrechtliche Freistellung der Betriebsstätteneinkünfte ab. Im Klageverfahren machte die Klägerin gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Versagung des Betriebsstättenverlustabzugs geltend. Nachdem das FG Baden-Württemberg (30.6.04, 1 K 312/03, EFG 04, 1694) die Klage abgewiesen hatte, hat der BFH nunmehr die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.  

     

    Anmerkungen

    In seinem Anschlussurteil an die viel beachtete EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Lidl Belgium (15.5.08, C-414/06, Abruf-Nr. 081756, s. Hensel, PIStB 08, 171) versagt der BFH den Abzug von Verlusten einer luxemburgischen Betriebsstätte. Ausgehend vom DBA-Luxemburg (23.8.58, BGBl II 59, 1270) stellt der BFH zunächst fest, dass die ausländischen Betriebsstättenverluste gemäß Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 S. 1 DBA-Luxemburg im Inland steuerfrei sind. Nach der vom BFH in ständiger Rechtsprechung (zuletzt BFH 11.3.08, I R 116/04, Abruf-Nr. 082830) vertretenen Symmetriethese sind gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 1 DBA-Luxemburg nicht nur positive sondern auch negative Einkünfte von der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgenommen. An diesem Verständnis hat sich - wie der BFH abermals bekräftigt hat - durch die Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 ab dem VZ 1999 nichts geändert.  

     

    Mit dieser Auslegung verstößt die Abkommensregelung im DBA-Luxemburg weder gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG, wenn sichergestellt ist, dass die Verluste der in dem anderen Mitgliedstaat (hier Luxemburg) belegenen Betriebsstätte bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte im Mitgliedstaat jedenfalls für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können. Das bedeutet: Ein phasengleicher Verlustabzug kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind. Diese Ausnahme vom Verlustabzugsverbot hatte bereits der EuGH in seinem Urteil Marks & Spencer (EuGH 13.12.05, C-446/03, Abruf-Nr. 053587, s. PIStB 06, 4) festgestellt.  

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