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  • 01.01.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Die atypisch stille Beteiligung an einer Schweizer Kapitalgesellschaft

    Ist eine in Deutschland ansässige Person atypisch still an dem Unternehmen einer Schweizer Kapitalgesellschaft beteiligt, so sind die auf diese Weise erzielten Gewinnanteile Unternehmensgewinne im Sinne von Art. 7 DBA Schweiz. Eine atypisch stille Gesellschaft ist sowohl nach innerstaatlichem deutschen Recht als auch nach dem DBA Schweiz den Personengesellschaften zuzurechnen.