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  • 01.10.2005 | Bundesfinanzhof

    Antragsfrist für Vorsteuervergütung verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Als steuerlicher Berater von im Ausland ansässigen Unternehmen ist man immer wieder auch mit der Vorsteuervergütungsproblematik konfrontiert. Insofern sieht § 18 Abs. 9 S. 3 UStG für entsprechende Vergütungsanträge eine Antragsfrist von nur sechs Monaten vor. Diese widerspricht weder dem Gemeinschaftsrecht, noch verstößt sie gegen das im DBA bzw. OECD-MA verankerte Diskriminierungsverbot – so der BFH mit Beschluss vom 8.4.05 (V B 123/03, Abruf-Nr. 051427).

     

    Sachverhalt

    U nahm als in den USA ansässiges Unternehmen in Deutschland am Vorsteuervergütungsverfahren teil. Hinsichtlich der ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge für die Monate Oktober bis Dezember 2000 beantragte U beim Bundesamt für Finanzen (BfF) am 3.8.01 eine entsprechende Vorsteuervergütung. Diese lehnte das BfF unter Hinweis auf die in § 18 Abs. 9 S. 3 UStG festgelegte Sechsmonatsfrist ab. Auch Einspruch und Klage blieben erfolglos – das FG ließ die Revision nicht zu. In der Nichtzulassungsbeschwerde machte U einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht sowie gegen das im DBA-USA bzw. dem OECD-MA enthaltene Diskriminierungsverbot und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend. Der BFH folgte dem nicht und wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. 

     

    Anmerkungen

    Nach Auffassung des BFH entspreche § 18 Abs. 9 S. 3 UStG zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben: Art. 7 Abs. 1 S. 4 der 8. RL (79/1072/EWG) regele die Mehrwertsteuererstattung an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer, während vergleichbare Sachverhalte für im Drittland ansässige Unternehmer in Art. 3 Abs. 2 der 13. RL (86/560/EWG) festgelegt seien. Nach Art. 7 Abs. 1 S. 4 der 8. EG-RL sei der Antrag auf Vorsteuererstattung von den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen spätestens sechs Monate nach Ende des Kalenderjahres zu stellen, in dem die Steuer fällig geworden ist. Die Erstattung von Vorsteuern dürfe aber an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig Steuerpflichtige nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen, als für in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer (Art. 3 Abs. 2 der 13. EG-RL). Daher habe der V. Senat diese Antragsfrist bereits in früheren Entscheidungen dem Grunde nach als gemeinschaftskonform beurteilt. 

     

    Es treffe zwar zu, dass Art. 12 EGV ein Diskriminierungsverbot verfüge. Dieser – sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz – ergebende Grundsatz sei aber nicht dadurch verletzt, dass die EU kein einheitlicher Rechtsraum sei und daher verfahrensrechtliche Fragen grundsätzlich in der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten lägen und nur in Teilbereichen harmonisiert seien. Da in Deutschland alle vom Vorsteuervergütungsverfahren betroffenen Unternehmer hinsichtlich der Antragsfrist gleich behandelt würden, sei kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot erkennbar. Dass das allgemeine Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1-3 UStG) davon abweichend eine solche Frist nicht vorsehe, sei eine sachgerechte Differenzierung. 

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