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RL 79/1072/EWG Artikel 7

Artikel 7

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage , insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG erlässt der Rat gemeinschaftliche Durchführungsbestimmungen über die in Absatz 3 des bezeichneten Artikels vorgesehene Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige.

Es gilt zu vermeiden, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger die Steuer, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat für die Lieferung von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in Rechnung gestellt oder für die Einfuhr in diesem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, endgültig tragen muss und damit einer Doppelbesteuerung unterliegt.

Die Unterschiede zwischen den gegenwärtig in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen, die mitunter Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen verursachen, sind zu beseitigen.

Eine einschlägige gemeinschaftliche Regelung bildet einen Fortschritt auf dem Wege zur tatsächlichen Liberalisierung des Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs und ergänzt damit den wirtschaftlichen Integrationsprozess.

Eine solche Regelung darf nicht dazu führen, dass die Steuerpflichtigen, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, unterschiedlich behandelt werden.

Bestimmte Formen der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung müssen vermieden werden.

Nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen die Erstattung auszuschließen oder von zusätzlichen Bedingungen abhängig zu machen. Es gilt jedoch zu vermeiden, dass diese Steuerpflichtigen unter günstigeren Bedingungen, als sie für die in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen gelten, in den Genuss von Steuererstattungen kommen.

Es ist angezeigt, sich in einer ersten Phase auf die Einführung der in dieser Richtlinie enthaltenen gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen zu beschränken. Diese Durchführungsbestimmungen sehen insbesondere vor, dass die Bescheide über die Erstattungsanträge binnen sechs Monaten nach Einreichung dieser Anträge zuzustellen und die Erstattungen innerhalb derselben Frist vorzunehmen sind. Jedoch ist es angezeigt, während eines Jahres, gerechnet vom letzten für den Beginn der Anwendung dieser Bestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt, die Italienische Republik zu ermächtigen, die Bescheide auf Anträge von nicht in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen und die diesbezüglichen Erstattungen durch ihre zuständigen Behörden binnen neun Monaten vornehmen zu lassen, um es diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, sein derzeitiges System im Hinblick auf die Anwendung einer Gemeinschaftsregelung umzugestalten.

Weitere Bestimmungen sollten vom Rat zur Ergänzung dieser Gemeinschaftsregelung erlassen werden. Bis zum Inkrafttreten dieser letztgenannten Bestimmungen erstatten die Mitgliedstaaten die Steuer auf die Vorumsätze, die nicht unter diese Richtlinie fallen, nach den Einzelheiten, die sie gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG festlegen –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: