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  • 01.09.2007 | Bundesfinanzhof

    Abzugsfähigkeit von Spenden ins EU-Ausland

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
    Im Vorlagebeschluss vom 9.5.07 will der BFH (XI R 56/05, Abruf-Nr. 072337) jetzt vom EuGH wissen, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, dass eine steuerliche Begünstigung für eine Spende voraussetzt, dass der Spendenempfänger eine im Inland ansässige Einrichtung ist, und wie weit die Aufklärungspflichten der Beteiligten bei solchen Auslandssachverhalten reichen. Die jetzt anstehende EuGH-Entscheidung hat weitreichende steuerliche Konsequenzen für die Abzugsfähigkeit von Spenden „über die Grenze“ innerhalb der EU.

     

    Sachverhalt

    Der im Inland steuerpflichtige Kläger begehrte in seiner Einkommensteuererklärung 2003 eine an ein Seniorenheim in Portugal geleistete Sachspende als Sonderausgabe (§ 10b Abs. 3 EStG) abzuziehen. Dazu legte er eine entsprechende Spendenbescheinigung des Zuwendungsempfängers vor und eine entsprechende Erklärung der zuständigen portugiesischen Behörden, dass der Zuwendungsempfänger als Privateinrichtung nach portugiesischem Recht als gemeinnützig anerkannt sei. Der Kläger machte geltend, dass der vorgelegte Originalspendenbeleg nach portugiesischem Steuerrecht für den Spendenabzug ausreichend sei. Das beklagte FA verweigerte den Sonderausgabenabzug für die streitige Auslandsspende. Nach erfolglosem Vorverfahren wies das FG Münster (28.10.05, EFG 06, 357) die Klage ab. Im Revisionsverfahren hat der BFH dem EuGH die Streitsache zur Vorabentscheidung vorgelegt.  

     

    Anmerkungen

    Das Stiftungs- und Spendenrecht stand wiederholt auf dem Prüfstand der Rechtsprechung der Finanzgerichte (siehe zur Gemeinnützigkeit einer Stiftung im EU-Ausland, BFH 20.12.06, Jahn, PIStB 07, 144). Der Ausgangsfall betrifft die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Spende als Sonderausgabe in dem Fall, in dem der gemeinnützige Spendenempfänger seinen Sitz im EU-Ausland hat. Der BFH legt zunächst dar, dass nach deutscher Rechtslage im Streitfall ein Spendenabzug nicht in Betracht kommt, weil weder der Spendenempfänger im Inland ansässig ist, noch der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung vorgelegt hat (§ 10b EStG, § 49 EStDV). Die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Spenden können wie folgt zusammengefasst werden: 

     

    • Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke können in bestimmtem Umfang als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 EStG) – hierunter fallen auch Sachspenden (§ 10b Abs. 3 EStG).

     

    • Ein Spendenabzug kommt nur in Betracht, wenn der Spendenempfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine inländische gemeinnützige (§§ 51 – 58 AO) und damit von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Die Steuerbefreiung gilt also nicht für solche Körperschaften, die weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz im Inland haben (BFH 9.10.01, BFH/NV 02, 191).

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