09.11.2009 | Britische Limited
Löschung im britischen Handelsregister
Die OFD Hannover hat in einer Verfügung (OFD Hannover 3.7.09, S 2700 - 5 - StO 241/244, Abruf-Nr. 092801) dazu Stellung genommen, welche steuerlichen Auswirkungen die Löschung einer Limited (Ltd.) im britischen Handelsregister hat.
1. Befugnis zur Löschung
Für eine in Großbritannien wirksam gegründete Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland richtet sich das gesamte Gesellschaftsstatut nach britischem Recht. Nach britischem Gesellschaftsrecht kann die Registerbehörde eine Ltd. löschen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Gesellschaft nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Als ein solcher Grund wird angesehen, dass die Ltd. ihren Pflichten zur Publizität, zur Zahlung der Gebühren etc. nicht oder nur unvollständig nachkommt.
2. Vermögensfolgen der Löschung
Wird die Gesellschaft nach dreimaliger Aufforderung zur Beseitigung des Mangels und einer öffentlichen Androhung im Amtsblatt gelöscht, ist sie nach britischem Recht aufgelöst und hat ihre Rechtsfähigkeit verloren. Auch eine aufgelöste Ltd. besteht als Steuersubjekt fort, solange sie noch steuerliche Pflichten zu erfüllen hat. Vermögensgegenstände in Großbritannien gehen im Zeitpunkt der Löschung auf die britische Krone über. Vermögensgegenstände in Deutschland werden herrenlos. Dieses Restvermögen wird einer Restgesellschaft zugeordnet, die für die Zwecke des Haltens des inländischen Vermögens konstruiert wird.
3. Steuerfolgen der Löschung
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