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  • · Fachbeitrag · vor dem Brexit

    Handlungsbedarf für britische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland?

    von RA Sigmund Perwein, Fachanwalt für Steuerrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht, Reichert & Reichert, Singen/Hohentwiel

    | Das britische Unterhaus hat am 15.1.19 den mit der EU ausgehandelten Austrittsvertrag abgelehnt, der eine Übergangsphase bis 31.12.20 vorsah, in der sich am Status britischer Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland zunächst nichts geändert hätte. Nunmehr kann es am 29.3.19 zu einem Austritt Großbritanniens ohne Übergangsphase kommen. Über Nacht würde sich dann die Lage britischer Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland ändern, weil Großbritannien aus Sicht der EU zum Drittstaat wird. Die zivilrechtlichen und steuerlichen Folgen und der daraus eventuell folgende Handlungsbedarf werden nachfolgend vorgestellt. |

    1. Zivilrechtliche Folgen für die Limited nach dem Brexit

    Nach überwiegender Auffassung wird die Limited ab dem Tag „danach“ in Deutschland nicht mehr als solche anerkannt (vgl. nur: Bauerfeind/Tamcke, GmbHR 19, 11, 15; Schröder, BB 18, 2755; Schmidt, GmbHR 18, R292; Wachter, GmbHR 18, R260; Miras/Tonner, GmbHR 18, 601, 602; zweifelnd der Bundesrat in BR-Drs. 637/18 vom 13.12.18). Die deutsche Rechtsprechung muss dann nicht mehr der vom EuGH für EU-Kapitalgesellschaften vorgegebenen sog. Gründungstheorie folgen.

     

    MERKE | Nach der Gründungstheorie werden im EU-Ausland wirksam gegründete Kapitalgesellschaften, welche ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt haben (oder von Anfang hier hatten), in Deutschland als solche anerkannt.

          

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