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  • 01.08.2005 | Beschäftigung im Ausland

    Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung

    von Ulrich Buschermöhle, Rentenberater, Düsseldorf

    Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (23.12.03, BGBl I, 2954) können im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ab dem 1.2.06 auf Antrag Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen (§ 28a SGB III i.d.F ab 1.2.06). Dies betrifft Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung außerhalb des Anwendungsbereiches der VO (EWG) 1408/71 ausüben – d.h. außerhalb der EU-Staaten, Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz – und weder auf Grund zwischen- oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften in Deutschland arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Zwischenstaatliche Regelungen zur Zuweisung des zuständigen Versicherungsrechtes in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung bestehen hierbei nur mit den folgenden Staaten: Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Chile, China, Japan, Kanada/Quebec, Korea, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Serbien & Montenegro und der Türkei.  

    1. Gegenwärtige Rechtslage am Beispiel: USA

    Die F-GmbH hatte den Arbeitnehmer A für drei Jahre bei der amerikanischen Tochtergesellschaft, der F-Inc., beschäftigt. A war für die Dauer der Beschäftigung in den USA in der deutschen Lohn- und Gehaltsabrechnung verblieben. Eine arbeitsvertragliche Anbindung an die F-Inc. bestand nicht. Aus steuerlichen Gründen wurden die in Deutschland anfallenden Lohn- und Gehaltskosten an die F-Inc. in voller Höhe belastet. Diese Kosten wurden im Weiteren von der F-Inc. als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht. Nach der dreijährigen Beschäftigung in den USA kehrt der Arbeitnehmer nach Deutschland zurück und wird – auf Grund der Tatsache, dass für ihn bei der F-GmbH kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann – arbeitslos.  

     

    Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 6 Abs. 5 des deutsch-amerikanischen Abkommens über Soziale Sicherheit bestätigt. 

     

    Lösung: Unter Berücksichtigung der Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV) der Spitzenverbände der Sozialversicherung i.d.F. vom 20.10.04 (vgl. auch BSG 30.4.97, 12 RK 54/96 und 12 RK 55/96) liegen die Voraussetzungen einer Ausstrahlung i.S. von § 4 SGB IV nicht vor. Insofern endet die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung mit Beendigung der Beschäftigung in Deutschland (§ 3 SGB IV). Unbeachtlich ist hierbei, dass für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 6 Abs. 5 des deutsch-amerikanischen Abkommens getroffen wurde. 

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