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  • 08.09.2010 | Arbeitnehmerentsendung

    Anwendbarkeit von nationalen Rückfallklauseln bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Daniel Riehle, M.A. und Dipl.-Finw. (FH) Brigitte Dusolt

    Zusätzlich zu der weitaus bekannteren und seit 2004 geltenden nationalen Rückfallklausel in § 50d Abs. 8 EStG wurde im Rahmen des JStG 2007 mit § 50d Abs. 9 EStG eine weitere, in der Entsendungspraxis jedoch sehr viel seltener beachtete unilaterale Rückfallklausel in das EStG eingefügt. Während die erstgenannte Vorschrift nur auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit Anwendung findet, ist § 50d Abs. 9 EStG grundsätzlich auf alle Einkunftsarten anwendbar. Diese Vorschrift sollte man unbedingt im Blick haben, da es sonst zu unerwarteten Steuernachforderungen von deutscher Seite kommen kann.  

    Abgrenzung zu § 50d Abs. 8 EStG

    Obwohl sich die Anwendbarkeit des § 50d Abs. 9 EStG somit auch auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erstreckt, ist in der Praxis - insbesondere auf Seiten der Finanzverwaltung - häufig festzustellen, dass ein eventuell vorliegender Rückfall der Besteuerung nach Deutschland lediglich anhand des § 50d Abs. 8 EStG geprüft wird. Dies dürfte meist an der Fehlinterpretation der Voraussetzungen des § 50d Abs. 8 EStG liegen: In der Regel wird davon ausgegangen, dass diese Vorschrift immer dann anwendbar ist, wenn der ausländische Tätigkeitsstaat trotz Zuweisung des Besteuerungsrechts durch das entsprechende DBA von einer Besteuerung absieht. Tatsächlich beschränkt sich die Anwendbarkeit jedoch auf die Fälle, in denen der Tätigkeitsstaat keine Kenntnis von den Einkünften hat und dementsprechend keine Besteuerung vornimmt. Der Anwendungsumfang des § 50d Abs. 8 EStG wird daher regelmäßig überschätzt, wenngleich sich in der Praxis das Beibringen von Nachweisen (Besteuerung oder Verzicht auf die Besteuerung) als massives Problem erweist.  

     

    Soweit daher ein Rückfall des Besteuerungsrechts nach § 50d Abs. 8 EStG nicht in Frage kommt, ist unbedingt zu empfehlen, auch die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG zu prüfen. Denn diese beiden Vorschriften stehen gleichwertig nebeneinander. Dies geht insbesondere aus Satz 3 der genannten Regelung hervor, wonach die Rückfallklausel nach § 50d Abs. 8 EStG unberührt bleiben soll.  

    Voraussetzungen der Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG

    Grundvoraussetzung zur Anwendung der Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 EStG ist, dass die betreffende Person in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Eine Anwendung der Rückfallklausel auf beschränkt oder nach § 2 AStG erweitert beschränkt Steuerpflichtige entfällt somit. Dies gilt im Übrigen auch für beschränkt steuerpflichtige Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden (so schon BFH 2.9.09, I R 90/08).  

     

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