Das BMF (28.4.23, III C 3 - S 7183/19/10003 :002) hat zur Änderung des § 4 Nr. 25 S. 3 UStG Stellung genommen, der mit dem Jahressteuergesetz 2020 einen neuen Buchst. d erhielt, der nun auch die Leistungen von Verfahrensbeiständen von der Umsatzsteuer befreit. Die Änderung war erforderlich geworden, da der BFH (17.7.19, V R 27/17) gegen die Auffassung der FinVerw entschieden hatte, dass die Leistungen eines Verfahrensbeistands nach EU-Recht umsatzsteuerfrei sind.
Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 S. 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, ...
Für eine nebenberufliche wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit, auch Vortrags- oder Lehr- und Prüfungstätigkeit, kann eine Betriebsausgabenpauschale in Anspruch genommen werden.
Im medizinischen Bereich weist der Begriff „Zentrum“ nicht auf eine besondere Größe hin. Der Gesetzgeber gibt Medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße vor. Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis als „Zentrum“ für ästhetische plastische Chirurgie ist damit nicht irreführend und unlauter (OLG Frankfurt am Main 11.5.23, 6 U 4/23).
Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen, wenn der ...
Die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege kann sowohl als freiberuflich-erzieherische Tätigkeit ausgeübt werden als auch als nichtselbstständige Tätigkeit. Das BMF (6.4.23, IV C 6 - S 2246/19/10004 :004) ...
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Die Corona-Finanzhilfen des Jahres 2020 sind keine außerordentlichen Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG (FG Münster 26.4.23, 13 K 425/22 E).