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  • · Fachbeitrag · Werbungskostenabzug

    Finanzierungskosten einer „Sicherheits-Kompakt-Rente“

    | Vor einigen Jahren erfreute sich die „Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR)“ a‒ gerade auch unter Ärzten ‒ großer Beliebtheit. Anleger schlossen Rentenversicherungen gegen Zahlung eines Einmalbetrags mit sofort beginnenden lebenslangen Rentenzahlungen ab. Die Beitragszahlung wurde per Kredit finanziert. Zur Tilgung wurden fondsgebundene Lebensversicherungen eingesetzt ‒ oft vom britischen Versicherer Clerical Medical. Die Anleger stritten sich mit der Finanzverwaltung jahrelang darüber, ob und inwieweit die Finanzierungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. |

     

    Die Entscheidung des BFH

    Jüngst hat der BFH wie folgt entschieden: Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer SKR sind aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind. Dies gilt auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.09 und des damit verbundenen Verbots, Werbungskosten abziehen dürfen (BFH 11.12.18, VIII R 7/15).

     

    • Sachverhalt

    Der Kläger schloss in den Jahren 2003 bis 2006 drei SKR ab. Die Vertragspakete sahen als sog. Versorgungskomponente den Abschluss einer Rentenversicherung mit sofort beginnenden, lebenslangen Rentenzahlungen vor, und als sog. Tilgungskomponente den Abschluss einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht mit Laufzeiten zwischen 14 und 18 Jahren jeweils gegen Einmalbeträge. Die Einmalbeträge beider Komponenten sowie anfallende Nebenkosten wurden durch endfällige Darlehen finanziert. Bei Fälligkeit sollten die Darlehen vollständig mit der Ablaufleistung aus der Tilgungskomponente bedient werden, wobei die prognostizierten Ablaufleistungen - bei erwarteten Renditen zwischen 6 und 7 Prozent - die endfälligen Darlehen übersteigen sollten. Nach der Gesamtkonzeption sollten, nach prozentualer Aufteilung der Finanzierungskosten auf beide Komponenten, sowohl die Rentenversicherungen als auch die Lebensversicherungen erhebliche Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten erbringen. Der Kläger wollte die gesamten Finanzierungskosten der sogenannten Tilgungsdarlehen bei den sonstigen Einkünften steuerlich abziehen.

     

    Aus der Begründung

    Nach Ansicht des BFH hat der Kläger aus den Lebensversicherungen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erzielt, und zwar in der bis zum 31.12.04 geltenden Fassung des EStG. Die Einkünfte sind nicht steuerfrei. Aus den Rentenversicherungen hat der Kläger sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 EStG erzielt, die mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind. Die Besteuerung als Leibrente in Höhe des Ertragsanteils gilt auch für die nicht garantierten Bonuszahlungen.

     

    Nach diesen Grundsätzen stellen die streitigen Finanzierungskosten nur insoweit Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften dar, wie sie anteilig auf die Finanzierung der Rentenversicherungen entfallen. Soweit die Schuldzinsen auf die Finanzierung der Lebensversicherungen entfallen, handelt es sich dagegen um vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Soweit der Kläger die Darlehen sowohl zum Erwerb der Rentenversicherungen als auch zum Erwerb der Lebensversicherungen verwendet hat, besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Schuldzinsen jeweils zu den aus diesen Quellen erzielten bzw. noch zu erzielenden Einnahmen. Die Schuldzinsen sind deshalb entsprechend der tatsächlichen Verwendung der Darlehen aufzuteilen. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.09 besteht für Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften i. S. des § 20 EStG ein Abzugsverbot. Doch dieser Umstand rechtfertigt keine vollständige Zurechnung der Werbungskosten zu den sonstigen Einkünften.

     

    StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Quelle: ID 45878386

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