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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge

    | In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das FG Münster (29.5.20, 12 V 901/20 AO, Einspruchsmuster ) aktuell entschieden, dass die Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das FA gegenüber dem Antragsteller einen Abrechnungsbescheid mit Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer für den Zeitraum Oktober bis November 2018 erlassen. Diese sind durch Aufrechnung vollständig erloschen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte zugleich die Aufhebung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, dass die Säumniszuschläge nach der BFH-Rechtsprechung neben dem Druckcharakter auch einen Zinscharakter aufwiesen. Der Zinsanteil i. H. v. 0,5 % pro Monat sei angesichts des niedrigen Zinsniveaus in verfassungswidriger Weise zu hoch. FA und FG folgten dem nicht. Das FG Münster hat keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO. Die nach der BFH-Rechtsprechung gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auf Säumniszuschläge nicht übertragbar. Säumniszuschläge seien weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Der hierin enthaltene Zinseffekt stelle lediglich einen Nebeneffekt dar.

     

    PRAXISTIPP | Ob Säumniszuschläge neben den Funktionen „Druckmittel“ und „Abgeltung Verwaltungsaufwand“ auch eine „Zinsfunktion“ haben, ist umstritten (vgl. hierzu etwa Steck, DStZ 19, 143). Sollte auch in den Säumniszuschlägen ein entsprechender Zinsanteil stecken, läge die Vermutung nahe, auch dieser könnte verfassungswidrig sein. Da die Rechtsfrage verfassungsrechtlich nicht geklärt ist, sollte die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam verfolgt werden. Wer jetzt bereits handeln will, sollte einen Abrechnungsbescheid beantragen und gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge Einspruch einlegen, ggf. verbunden mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung.

     
    Quelle: ID 46762536

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