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  • · Fachbeitrag · FG-Rechtsprechung kompakt

    Wichtige Entscheidungen für die Freiberufler-Beratung

    | In diesem Beitrag haben wir wieder die für die Praxis bedeutsamsten Entscheidungen der Finanzgerichte zusammengestellt und kurz kommentiert. Da die Rechtsentwicklung häufig aufgrund ausstehender Revisions-, Verfassungsgerichts- oder EuGH-Entscheidungen noch nicht abgeschlossen ist, sollten die einzelnen Themen weiter im Auge behalten werden. |

    1. Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung eines Freiberuflers

    Erhält ein ehrenamtlich tätiger Steuerpflichtiger für öffentliche Dienste aus einer öffentlichen Kasse eine Aufwandsentschädigung, kann er im Einzelfall nachweisen, dass ihm höhere, nicht durch die steuerfreie Pauschale gedeckte tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, die zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geführt haben. Nach Auffassung des FG Thüringen (11.5.23, 4 K 401/22; Rev. BFH VIII R 29/23) ist Voraussetzung aber, dass diese Aufwendungen unmittelbar ausschließlich oder ganz überwiegend durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Als entsprechender Nachweis genüge daher nicht der durch Belege untermauerte Vortrag anteiliger auf den Kläger entfallender höherer Fixkosten einer Freiberuflerpraxis als „Sowieso-Kosten“, weil die Berechnung Elemente in sich trägt, die nach ihrem wirtschaftlichen Ergebnis einem teilweisen Ausgleich eines Verdienstausfalls bzw. eines Zeitverlusts sehr nahekommen, für den die gesetzliche Regelung eine Steuerfreiheit ausdrücklich ausschließt.

     

    § 3 Nr. 12 S. 2 EStG stellt ‒ anders als S. 1 ‒ die Steuerbefreiung unter den Vorbehalt „soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand offenbar übersteigen“. § 3 Nr. 12 S. 2 EStG schränkt die Steuerbefreiung damit in Richtung auf den Werbungskosten-Begriff ein, bewirkt jedoch nicht, dass im Ergebnis nur ein Werbungskosten-Ersatz steuerfrei wäre (von Beckerath in: Kirchhof/Seer, § 3 EStG Rz. 32).

             

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