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  • · Fachbeitrag · Zuweisungsverbot

    Arzt sollte ‒ ungefragt und ohne hinreichenden Grund ‒ kein Sanitätshaus empfehlen

    | Ärzte dürfen ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Personen oder Unternehmen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen oder sonstige gesundheitliche Leistungen anbieten, empfehlen oder an diese verweisen.(LG Köln 30.4.19, 81 O 144/18). |

     

    In diesem Fall hatte ein Sanitätshaus eine Testpatientin zu einer Ärztin geschickt, um herauszufinden, ob die Ärztin ein anderes Sanitätshaus in unmittelbarer Nähe zur Praxis explizit empfiehlt. Die Testpatientin protokollierte den Gesprächsverlauf mit der Ärztin und ihrer Helferin. Das Sanitätshaus sah in er protokollierten Empfehlung einen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 BOÄ NRW und verlangte gemäß §§ 3, 3a, 8 UWG die Unterlassung. Das LG gab dem klagenden Sanitätshaus recht. Dabei hebt das LG hervor, dass sich die Ärztin die Äußerung der Arzthelferin gemäß § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. Die Ärztin muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiterinnen instruiert sind und sich an die Instruktionen halten. Der festgestellte Verstoß begründete auch die erforderliche Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch.

     

    Die Abmahnkosten von rund 900 EUR waren gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu erstatten. Der Ansatz eines Gegenstandswerts von 17.500 EUR und einer Gebühr von 1,3 war bedenkenfrei.

    Quelle: ID 45966253

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