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  • · Nachricht · Zivilrecht

    Eine Gemeinschaftspraxis ohne Vertrag kann jederzeit von einem Arzt aufgehoben werden

    | Wird eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) faktisch betrieben, ohne dass eine vertragliche Grundlage besteht, so kann jeder Arzt der BAG die Kooperation jederzeit kündigen. (OLG Naumburg 9.2.12, 1 U 67/11, NZB BGH II ZR 97/12) |

     

    Eine Ärztin hatte bereits mehrere Jahre in der BAG gearbeitet und sollte nun durch Anteilserwerb Gesellschafterin werden. Noch vor der Einigung über den Kaufpreis, wurden bereits Briefkopf und Praxisschild geändert sowie Anträge bei der KV gestellt. Die erweiterte BAG wurde damit nach außen trotz fehlender Gesamteinigung im Innenverhältnis in Vollzug gesetzt. Die weiteren Verhandlungen scheiterten jedoch. Die Alt-Gesellschafter kündigten daraufhin der Ärztin. Die Ärztin klagte gegen die Kündigung und machte für den Fall, dass die Kündigung wirksam sein sollte, Ansprüche auf Gewinnbeteiligung und Abfindung geltend.

     

    Das OLG entschied jedoch, dass eine unvollendete Gesellschaft vorliegt, die von allen Gesellschaftern gekündigt werden kann. Zwar kann trotz einer fehlenden Gesamteinigung eine BGB-Gesellschaft durch Invollzugsetzen entstehen. Für den Eintritt zu einer bestehenden Gesellschaft gilt das jedoch nicht, da in diesem Fall die notwendige Einigung zur Änderung des bereits bestehenden Gesellschaftsvertrages fehlt.

     

    Auch gibt es keine Abfindung, denn es besteht weder eine vertragliche (noch eine gesetzliche) Anspruchsgrundlage dafür. Das Auseinandersetzung einer Gesellschaft setzt voraus, dass überhaupt Gesellschaftsvermögen gebildet wurde, ohne das eine Liquidation der Gesellschaft nicht möglich ist.

     

    Weiterführende Hinweise:

    Quelle: ID 35275940

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