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  • · Fachbeitrag · Exkurs

    Das Medizinische Versorgungszentrum als Instrument in der Nachfolgegestaltung

    von RA RAfMedR Dietmar Sedlaczek, Berlin, www.sps-steuerrecht.de

    | Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 16.7.15 hat das Vertragsarztrecht umfassend neu gestaltet, zentrale Regelungen wurden dabei einer Generalrevision unterzogen. Im Vordergrund der öffentlichen Wahrnehmung stand die Neuregelung des Nachbesetzungsverfahrens. Im Fokus waren jedoch die Medizinischen Versorgungszentren. So rückt das MVZ in den Fokus der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und wird noch stärker zur interessanten alternativen Praxisstruktur, sowohl für BAG als auch für Einzelpraxen mit angestellten Ärzten. |

    1. Gestaltungsrelevante Änderungen durch das GKV-VSG

    MVZ waren als ärztlich geleitete fachübergreifende Versorgungseinrichtungen konzipiert, in denen Ärzte als Angestellte oder Freiberufler gemeinsam Patienten behandeln. Der Kreis der zugelassenen Gründer war zuletzt auf Vertragsärzte, Krankenhäuser, nichtärztliche Dialyseleistungserbringer und einzelne weitere Gruppen beschränkt. Zugelassene Rechtsformen der Gründung waren ausschließlich die GmbH und Personengesellschaften. Vertragsärzte konnten MVZ nur als Freiberufler führen, beim Verzicht auf die eigene Zulassung zum Zwecke der Anstellung verloren diesen ihren Gründerstatus. Dies wurde umfassend geändert.

     

    1.1 Gründungsberechtigte

    Nachdem in der Vergangenheit zunächst im Wesentlichen Vertragsärzte, Krankenhäuser, nichtärztliche Dialyseleistungserbringer und Dritte, die aufgrund eines Versorgungsauftrags an der Versorgung teilnahmen, MVZ gründen durften, wurden später die aufgrund eines Versorgungsvertrags zur Gründung berechtigten Leistungserbringer gestrichen, diese MVZ genießen Bestandsschutz. Neu hinzugekommen zum Kreis der Gründungsberechtigten sind nunmehr Kommunen. Hintergrund ist, dass bei etwaigen Versorgungsdefiziten Kommunen die Möglichkeit bekommen sollen, selbst Ärzte in einem MVZ anzustellen. Von der bislang für diese bestehenden Gründungsmöglichkeit ‒ unter besonderen Voraussetzungen ‒ hatte keine Kommune Gebrauch gemacht, hier standen kommunalrechtliche Bestimmungen entgegen. Jetzt sind Kommunen gleichberechtigt bei der Gründung von MVZ. Dies wird vor allem in ländlichen Regionen weiteren Mitbewerbern den Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglichen. Ob sie in nennenswertem Umfang hiervon Gebrauch machen, bleibt abzuwarten.

            

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