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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Vertretung durch ehemals im MVZ angestellten Arzt kann vorübergehend zulässig sein

    | Hat ein in einem MVZ vormals festangestellter Arzt gekündigt und übernimmt danach ‒ vorübergehend ‒ die eigene Vertretung, bis die Stelle wieder besetzt ist, muss die KV dessen Leistungen vollständig honorieren (SG Marburg 19.1.22, S 17 KA 346/19). |

     

    Das Verfahren betraf die Rechtsfrage, ob sich eine ehemals in einem MVZ angestellte Ärztin gemäß § 32b Abs. 6 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) auf dem vakant gewordenen Arztsitz selbst „vertreten“ kann. Da das MVZ Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung hatte, hatte die ausgeschiedene Ärztin angeboten, vorübergehend die Vertretung zu übernehmen. Die KV wollte ihre Leistungen aber nicht vergüten, da sich ein Arzt nicht selbst vertreten könne. Das SG gab dem MVZ recht. Zwar sei nach reiner Wortlautauslegung des § 32 Abs. 1 S. 5 Ärzte-ZV eine Personenverschiedenheit erforderlich. Jedoch gebiete eine Auslegung nach Sinn und Zweck ein weitergehendes Verständnis. Beim Ausscheiden von ärztlichem Personal mit einem Versorgungsauftrag seien Vertretungen durch ebendiese Personen nicht logisch ausgeschlossen und im Hinblick auf Konstellationen wie der Vorliegenden zur Sicherstellung und Gewährleistung des Versorgungsniveaus sogar geboten.

    Quelle: ID 48364922

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