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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Honorarregress, wenn niedergelassener Arzt einen anderen Arzt ohne Genehmigung angestellt hat

    von RA Philip Christmann, FAMedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Liegt eine Beschäftigung eines anderen Arztes ohne Genehmigung vor, kann grundsätzlich eine sachlich-rechnerische Berichtigung erfolgen und das Honorar für dessen Leistungen zurückgefordert werden. Nicht zu beanstanden ist die Berechnung des Berichtigungsbetrags, wenn die Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen ihres Schätzungsermessens den Leistungsanteil abschöpft, der im Quartal auf Leistungen jenseits der zeitlichen Grenze von 780 Stunden (Quartalsprofil) entfällt (SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 1.4.16, S 12 KA 466/15).

     

    Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Als Ausnahme von diesem Gebot der persönlichen Leistungserbringung gilt neben der Anstellung von Ärzten die Vertretung, Beschäftigung von Assistenten und die Delegation von Hilfstätigkeiten, soweit die rechtlichen Grenzen hierfür eingehalten werden. Die Anstellung eines Arztes setzt eine Genehmigung des Zulassungsausschusses voraus. Die Beschäftigung von Assistenten bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung und ist im Übrigen begrenzt auf Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Entlastungsassistenten. Eine rückwirkende Genehmigung ist ausgeschlossen. Eine - kurzzeitige - Vertretung wegen Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung ist bis zu einer Dauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten zulässig. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der KV mitzuteilen.

     

    Soweit eine Beschäftigung eines anderen Arztes ohne Genehmigung vorliegt, kann grundsätzlich eine sachlich-rechnerische Berichtigung und eine Honorarrückforderung hinsichtlich der vom ohne Genehmigung beschäftigten Arzt erbrachten Leistungen vorgenommen werden. Im Rahmen ihres Schätzungsermessens hat die Beklagte den Leistungsanteil abgeschöpft, der im Quartal auf Leistungen jenseits der zeitlichen Grenze von 780 Stunden entfällt.

     

    PRAXISHINWEIS | Wie das Urteil zeigt, ist es gängig, in solchen Fällen der nicht genehmigten Beschäftigung eines Angestellten sämtliche von diesem erbrachten Leistungen zurückzufordern. Und dabei hält sich die Behörde nicht damit auf herauszurechnen, welcher Arzt welche Leistungen erbracht hat. Das wäre viel zu kompliziert. Stattdessen stellt die Behörde schlicht auf die üblichen Quartalszeitgrenzen ab (hier 780 Stunden). Was darüber liegt, gilt als vom angestellten Arzt erbracht und wird gekürzt.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 174 | ID 44067262

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