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  • · Nachricht · Vertragsarzrtrecht

    Zu den Voraussetzungen einer Genehmigung der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen

    | Nach § 24 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV erfolgt die Zulassung für den Ort der Niederlassung als Arzt. Die Auslagerung der Leistungserbringung auf auswärtige Praxisräume außerhalb der Anschrift des Vertragsarztes ist zulässig, soweit die in Abs. 5 dafür genannten Voraussetzungen erfüllt sind (LSG Berlin-Brandenburg 9.12.20, L 24 KA 6/18, Urteil). |

     

    Die vertragsärztliche Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen ist unter anderem dann zulässig, wenn die betreffenden Praxisräume maximal 30 km von dem Vertragsarztsitz entfernt sind. Die Voraussetzung der räumlichen Nähe der ausgelagerten Praxisräume soll sicherstellen, dass der Vertragsarzt seinen Patienten in Notfällen auch außerhalb der Sprechzeiten zeitnah zur Verfügung steht.

     

    • Der Begriff der räumlichen Nähe

    Der Begriff der räumlichen Nähe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Ärzte-ZV nicht weiter konkretisiert wird. Das BSG hat in seiner neuesten Rechtsprechung aber bereits Zweifel an dem Einhalten des Tatbestandsmerkmals der räumlichen Nähe geäußert, wenn die Räumlichkeiten mehr als 9 km bzw. 11 km auseinanderliegen (BSG 8. 8.18, B 6 KA 24/17 R). Auch in der Kommentarliteratur wird eine Begrenzung des Begriffs der räumlichen Nähe auf wenige Kilometer (Pawlita in jurisPK SGB V, 4. Aufl., § 95 Rz 656) bzw. eine restriktive Auslegung des Begriffs (Hannes in Hauck/Noftz, SGB V, § 95 Rz 67) gefordert.

     

    Nach Auffassung des LSG Berlin-Brandneburg sind jedenfalls Entfernungen von mehr als 30 km auch in ländlichen Regionen nicht hinnehmbar. Die im Entscheidungsfall von der beklagten KV für maßgebend gehaltene Vorgabe, dass die ausgelagerten Räumlichkeiten innerhalb von 30 Minuten mit dem Auto erreichbar sein müssen (so auch Clemens in Schallen, Zulassungsverordnung, 4. Aufl. 2018, § 24 Rz 13), erschien dem LSG gegenüber der aktuellen Rechtsprechung des BSG eher als eine sehr großzügig gehaltene äußerste Grenze.

     
    Quelle: ID 47577432

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