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  • · Nachricht · Unzulässiges Geschäftsmodell

    Gericht urteilt gegen Vermittlung von Videosprechstunden gegen Entgelt

    | Das SG München (29.4.25, S 56 KA 325/22). hat das Geschäftsmodell eines Unternehmens, das Videosprechstunden bei Ärzten vermittelt, stark beanstandet. Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen mit irreführenden Werbeslogans gegen rechtliche Vorgaben verstößt und den Patienten keine freie Arztwahl ermöglicht. Zudem sei es unzulässig, dass das Unternehmen Patientenakten führt und Symptome an Ärzte weitergibt. Auch bestimmte Monetarisierungspraktiken, wie die Empfehlung einer bestimmten Apotheke und die Vergütungsregeln, wurden beanstandet. |

     

    Das Unternehmen bot Patienten die Vermittlung von Videosprechstunden mit Ärzten an. Dies sollte den Patienten helfen, lange Wartezeiten und überfüllte Wartezimmer zu vermeiden. Zudem wurde ein elektronischer Dokumentenordner angeboten, in dem Ärzte ihre Behandlungsdokumentationen ablegen konnten. Patienten konnten auch über eine Symptom-Buttonliste Informationen bereitstellen, jedoch ohne dass diese direkt an die Ärzte weitergeleitet werden durften. Für Ärzte bot das Unternehmen die Möglichkeit, über die Plattform Videosprechstunden anzubieten. Allerdings wurden die Vergütungsregeln des Unternehmens kritisiert, da es von den Vertragsärzten eine Vergütung in Abhängigkeit von dem erzielten Honorar verlangte, was als unzulässig betrachtet wurde. Zudem wurde festgestellt, dass das Unternehmen keine spezifischen Apotheken empfehlen durfte, um keine Marktverhaltensnormen zu verletzen.

    Quelle: ID 50488972