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  • · Nachricht · Umsatzsteuerbefreiung

    Pauschalentgelt an den Träger des Jugendfreiwilligendienstes

    | Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gemäß § 11 Abs. 1 JFDG zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet wird, ist diese Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei (BFH 24.6.20, V R 21/19). |

     

    Der BFH bestätigt die unionsrechtliche Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystR. Die Norm befreit „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen (...), die durch (...) als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“. Die unternehmensbezogene Anerkennung ergibt sich hier aus § 10 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG). Danach war das Unternehmen als Träger für die Freiwilligendienste nach dem JFDG zugelassen. Der BFH folgte explizit nicht der Auffassung des FA, wonach es im Streitfall letztlich um eine nicht steuerfreie Personalgestellung gehe.

    Quelle: ID 46856971

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