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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    Laborärztliche Leistungen können auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei sein

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Der Gesetzgeber hatte die Steuerbefreiung im Heilbehandlungsbereich zum 1.1.09 völlig neu strukturiert. Seither geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Laboratorien und Befunderhebungseinrichtungen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei bleiben können, was den Nachweis einer Einbindung nach den §§ 95 bzw. 115 SGB V voraussetzt. Das FG Hamburg (23.10.13, 2 K 349/12, Rev. BFH XI R 48/13) hat dem nun widersprochen und geurteilt, laborärztliche Leistungen könnten auch gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sein.

     

    Sachverhalt

    Eine Gemeinschaftspraxis (ohne vertragsärztliche Zulassung) erbrachte Leistungen im Bereich der Dermatologie, Allergologie und Gefäßchirurgie und betrieb ein eigenes Labor zur Untersuchung von Gewebeproben sowohl für eigene Patienten, als auch für externe Auftraggeber (Arztpraxen und Kliniken). Das Labor wurde von zwei der Ärzte-Gesellschafter mit histopathologischer Zusatzausbildung geführt. Die Laboruntersuchungen wurden aufgrund ärztlicher Anordnung durchgeführt und dienten der Krankheitsdiagnostik. Für das Streitjahr 2012 ging die Gemeinschaftspraxis von insgesamt nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreien Laborleistungen aus. Das FA ließ jedoch nur die für die eigenen Patienten erbrachten Leistungen als Nebenleistungen zur steuerfreien Heilbehandlung gelten. Leistungen für fremde Auftraggeber fielen nicht unter § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, da die Norm nur heilberufliche Leistungen mit unmittelbarem Patientenbezug („persönlichem Vertrauensverhältnis“ ) begünstige. Diese Leistungen könnten allenfalls unter den sozialgesetzlichen Zusatzvoraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei bleiben. Diese Voraussetzungen habe die Gemeinschaftspraxis aber nicht nachweisen können.

     

    Anmerkungen

    Das FG widersprach dieser Einschätzung nachdrücklich. Das „persönliche Vertrauensverhältnis“ schlage sich weder im (neuen wie alten) Gesetzeswortlaut noch in der jüngeren Rechtsprechungsentwicklung nieder.

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