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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Zur Vermittlung ausländischer Pflegekräfte

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    Wer ausländische Pflegekräfte vermittelt, trägt das Risiko, dass die Vermittlungstätigkeit als Einsatz eigenen Personals behandelt wird, insbesondere, wenn das den Pflegekräften zustehende Honorar an den Vermittler bezahlt und von diesem an die Pflegekräfte ausgekehrt wird. Nur wenn die Pflegekräfte als Selbstständige anzusehen sind, handelt es sich um einen durchlaufenden Posten nach § 10 Abs. 1 S. 6 UStG (FG Niedersachsen 20.11.14, 5 K 32/13; Rev. BFH V R 3/15).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin vermittelt Pflegekräfte und Haushaltshilfen aus Osteuropa. Die vermittelten Pflegekräfte meldeten in Deutschland ein Gewerbe an und wurden von der Klägerin als Selbstständige behandelt. Die einmalige Vermittlungsgebühr und die laufende Betreuungsvergütung wurden der Klägerin gezahlt. Die Klägerin leitete die Betreuungsvergütung nach Abzug einer monatlichen fixen und von der Höhe der Betreuungsvergütung unabhängigen Servicegebühr der Betreuungskraft weiter. Die Klägerin begründete dies damit, dass die Betreuungsbedürftigen die Gewähr gehabt hätten, bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit der Betreuerin ihr zu viel gezahltes Geld zurück zu bekommen bzw. eine andere Betreuerin zu bekommen; und die Klägerin selbst hätte die Gewähr gehabt, ihre Servicegebühr zu erhalten.

     

    In den Umsatzsteuer-Erklärungen setzte die Klägerin die Organisationsgebühr und die Service-Gebühr an. Die den Betreuerinnen zustehenden Beträge behandelte sie als nicht zum steuerpflichtigen Entgelt gehörende durchlaufende Posten nach § 10 Abs. 1 S. 6 UStG. Der Umsatzsteuersonderprüfer wie auch der Zoll und der Lohnsteueraußenprüfer kamen zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um eine Vermittlung selbstständiger Pflegekräfte, sondern um den Einsatz eigenen Personals gehandelt habe. Die Betreuerinnen seien nicht als Selbstständige anzusehen, sondern Arbeitnehmer der Klägerin. Hiernach ergaben sich nach Ansicht des Umsatzsteuersonderprüfers zusätzlich steuerpflichtige Umsätze.

     

    Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewertete die osteuropäischen Pflegerinnen als Selbstständige. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) wurde wegen nicht nachzuweisender Arbeitnehmereigenschaft der osteuropäischen Pflegerinnen eingestellt.

     

    Anmerkungen

    Auch das FG Niedersachsen schloss sich dieser Beurteilung an, da mehr Merkmale für die Selbstständigkeit sprachen als dagegen, so u.a.:

     

    • Die Tätigkeit der Betreuungskräfte werden auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt.
    • Die Betreuungskräfte trugen auch das Unternehmerrisiko (z.B. Ausfallrisiko, wenn der Betreute nicht zahlt, weil er ins Krankenhaus musste oder verstarb, keine Vergütung für Ausfallzeiten).
    • Die Betreuungskräfte unterlagen in der alltäglichen Arbeit nicht einer Weisungsgebundenheit bzgl. Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit.
    • Die Pflegekräfte hatten ein Gewerbe angemeldet und waren sozialversicherungspflichtig nicht gemeldet.
    • Strenge Trennung zwischen der Betreuungsvergütung aufgrund des Betreuungsvertrags und der Servicegebühr aufgrund des Dienstleistungsvertrags.

     

    Demgegenüber fielen die Merkmale, die für eine unselbstständige Tätigkeit sprachen, nicht ins Gewicht. Die Serviceleistungen der Klägerin ergaben sich für das FG vor allem aus dem Umstand, dass sich die Pflegekräfte in Deutschland eben nicht auskannten und entsprechend Unterstützung brauchten. Auch sah es das FG als nicht maßgeblich an, dass die Rechnungen über die Betreuungsleistungen durch die Klägerin erstellt wurden. Dies war gerade Gegenstand der Leistung der Klägerin gegenüber der Betreuungskraft, wofür diese die Servicegebühr zu zahlen hatte.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist für die Beratung interessant, weil der Sachverhalt sehr umfangreich dargestellt ist. Insbesondere wird ausführlich aus den Verträgen und der Argumentation der Klägerin zitiert, was es erleichtert, entsprechende Gestaltungen eigener Mandanten zu überprüfen bzw. zu verargumentieren.

     

    Und schließlich, soweit die Pflegekräfte in der Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden und als „ein Teil in der Kette der den jeweiligen Kunden zur Verfügung gestellten Pflegepersonen“ eingegliedert waren und deshalb zu einem „Pool“ von Einsatzkräften gehörten, besagt das über deren Eingliederung in das Unternehmen der Klägerin nichts (vgl. BSG 28.5.08, B 12 KR 13/07 R; OLG Frankfurt 7.3.14, 1 Ws 179/13).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2015 | Seite 182 | ID 43399055

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