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  • 13.02.2020 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a · C-45/20

    Vorsteuerabzug, Zuordnungswahlrecht, Leistungsbezug, Umsatzsteuer-Jahreserklärung

    Letzte Änderung: 13. Februar 2020, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 13. Februar 2020, 11:33 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs vom 18.9.2019, eingereicht am 29.01.2020, zu folgenden Fragen:

    1. Steht Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde?

    2. Steht Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der eine Zuordnung zum privaten Bereich unterstellt wird bzw. eine dahingehende Vermutung besteht, wenn keine (ausreichenden) Indizien für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-45/20

    Vorinstanz: BFH, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 18.9.2019 (XI R 3/19)

    Normen: EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 167

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen