· Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung
Reitunterricht als Freizeitgestaltung ist umsatzsteuerpflichtig
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Die Erteilung von Reitunterricht ist nicht von der Umsatzsteuer befreit, es sei denn, der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung ( BFH 22.1.25, XI R 9/22 ). |
1. Sachverhalt
Der Kläger begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof in den Jahren 2007 bis 2011. In der „Ponygruppe“ wurden Kinder und Jugendliche, bei „Klassenfahrten“ wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. Zudem wurden Kurse für eine „Große Pferdegruppe“ angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden überdies verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof. Das FA vertrat den Standpunkt, dass sämtliche Leistungen steuerpflichtig seien.
Das FG sah es größtenteils anders. Die Umsätze seien insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben („Große Pferdegruppe“). Der BFH wiederum hat sich der Vorentscheidung nicht in allen Teilen angeschlossen. Er hat klargestellt, dass es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbstständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht handelt. Er hat weiter hervorgehoben, dass Reitunterricht kein „Schul- und Hochschulunterricht“ ist und eine Steuerbefreiung nur in Betracht kommt, wenn der Unterricht tatsächlich auf einen Beruf vorbereitet.
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