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Steuerfreiheit für Vereinsbetreuer und für Berufsbetreuer?
| Durfte der deutsche Gesetzgeber Betreuungsleistungen von Vereinsbetreuern von der Umsatzsteuer befreien, die von Berufsbetreuern jedoch nicht ( BFH 12.1.12, V R 7/11 )? |
Hier wartet der BFH auf die Antwort des EuGH (C-174/11) auf die zweite Vorlagefrage im BFH-Beschluss (2.3.11, XI R 47/07), die wie folgt lautet:
„Ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer für die Antwort auf diese Frage von Bedeutung, dass der nationale Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ausgeführt werden (§ 4 Nr. 18 UStG)?“
Der BFH hat das Verfahren mit Blick auf die noch offene Vorlagefrage beim EuGH ausgesetzt.
Weiterführender Hinweis
- Entscheidung der Vorinstanz (FG Düsseldorf 26.11.10, 1 K 1914/10 U)
- ähnlich und ebenfalls anhängig (FG Münster 16.6.11, 5 K 3437/10, Rev. BFH XI R 19/11)