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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Steuerfreiheit bei einem Hausnotrufsystem

    | Die Überlassung eines Hausnotrufsystems einer Seniorenresidenz an ihre Bewohner ist nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn eine Pflegestufe anerkannt wurde ( BFH 3.8.17, V R 52/16 ). |

     

    Nach § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG sind Leistungen insbesondere dann steuerfrei, wenn die Erstattung der Kosten durch die Sozialversicherungsträger nachgewiesen werden kann. Liegt eine Pflegestufe vor, muss die Notwendigkeit des Hausnotrufsystems nicht weiter nachgewiesen werden. Die Kosten für ein Hausnotrufsystem gilt als technisches Pflegehilfsmittel. Sie sind von einem Sozialversicherungsträger im Rahmen einer Pflegestufe erstattungsfähig. Es ist dabei unschädlich, wenn die Kosten den Bewohnern unmittelbar berechnet werden. Eine Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger kann dann unterstellt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH weist noch vorsorglich darauf hin, dass ein Hausnotrufdienst als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45009315

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