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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerbefreiung medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik

    | In der Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH (18.9.19, C-700/17 „Peters“) hat der XI. Senat des BFH (18.12.19, XI R 23/19, XI R 23/15) entschieden, dass medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG , sondern auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG steuerfrei sein können und dass das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG ist. |

     

    Der BFH stellt sich damit gegen die Auffassung des BMF in den Abschn. 4.14.2 Abs. 2 S. 1, Abschn. 4.14.1 Abs. 1 und Abschn. 4.14.5 Abs. 9 UStAE.

     

    Ferner hält der XI. Senat mit Blick auf das EuGH-Urteil „Peters“ fest, dass die Auffassung des V. Senats (BFH 24.8.17, V R 25/16, Rz. 9) überholt sei. Der V. Senat hatte die Auffassung vertreten, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgeführt werden, nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, nicht aber auch nach Buchst. a dieser Vorschrift steuerfrei sind. Einer Divergenzanfrage bedürfe es insoweit nicht.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Leistungen eines Laborarztes sind umsatzsteuerfrei (Besprechung der EuGH-Entscheidung von Herold, PFB 20,4)
    Quelle: ID 46415729

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