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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Schätzung von Vorsteuern bei Verlust der Originalrechnungen

    von RiFG Dr. Axel Leonard, Wallenhorst

    In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Originalrechnungen nicht mehr vorgelegt werden können, weil sie dem Steuerpflichtigen unverschuldet abhandengekommen sind (z.B. durch Wasserschaden, Brand usw.) - so auch in diesem Fall des FG Sachsen-Anhalt (20.2.13, 2 K 1037/10, Rev. BFH V R 23/13). Das Gericht schätzte die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit 60 % der vorangemeldeten Vorsteuerbeträge. Den vom Kläger angebotenen Zeugenbeweis durch Mitarbeiter der Steuerkanzlei, welche die Originalrechnungen verbucht hatten, lehnte das Gericht ab.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger konnte in einer Betriebsprüfung bis auf ein paar Kopien die Originale der Eingangsrechnungen nicht vorlegen. Während eines Umzugs war ihm ein Kleinlaster gestohlen worden, in welchem er zuvor die Buchführungsunterlagen gelagert hatte. Das Finanzamt schätzte den Vorsteuerabzug auf 60 % der vorangemeldeten Beträge, was aber dem Kläger zu gering war. Alle Eingangsrechnungen seien vom Steuerberater gebucht worden. Auch habe dieser versichert, dass nur ordnungsgemäße Rechnungen verbucht würden. Die Lieferanten hatten bestätigt, immer mit Umsatzsteuer abgerechnet zu haben.

     

    Anmerkungen

    Das FG entschied, das Finanzamt habe die Vorsteuer zu Recht geschätzt, da der Steuerpflichtige die Originalrechnungen nicht vorlegen konnte. Ob ihn daran eine Schuld traf, war unerheblich. Auch die Höhe wurde nicht beanstandet, da das FA mit der Schätzung von 60 % weit über die mittels Kopien nachgewiesene Vorsteuer hinausgegangen war.

     

    Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorhandensein einer Rechnung i.S. des § 14 UStG. Das Fehlen der Rechnung könne nicht durch eine Schätzung behoben werden. Vorsteuerbeträge können jedoch auch ohne Rechnung berücksichtigt werden, wenn mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass dem Steuerpflichtigen ursprünglich ordnungsgemäße Rechnungen vorgelegen haben. Zwar kann der Steuerpflichtige den Nachweis des Leistungseingangs nicht allein durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen. Entscheidend ist jedoch, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG einschließlich des ursprünglichen Rechnungsbesitzes des Unternehmers zur Überzeugung des Gerichts vorgelegen haben.

     

    Bei Verlust der Eingangsrechnungen muss der Unternehmer die einzelnen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs darlegen und hierfür Beweis anbieten. Insbesondere muss vorgetragen werden, für welche konkrete Leistung und welchen Entgeltbetrag der Vorsteuerabzug beantragt wird. Dieser Nachweis wird nicht durch den Beweisantrag erbracht, verschiedene Zeugen zu der Frage zu vernehmen, dass ausschließlich ordnungsgemäße, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen verbucht wurden, wenn zugleich jedoch eingeräumt wird, dass den benannten Zeugen die einzelnen Rechnungen nicht mehr erinnerlich sind.

     

    Damit aber - so das FG - hat der Kläger nicht die zum Vorsteuerabzug notwendigen Tatsachen vorgetragen. Denn streitig war nicht, ob es Rechnungen gab, sondern ob dem Kläger aus den einst in seinem Besitz befindlichen Rechnungen der Vorsteuerabzug zusteht. Bei der Behauptung, es seien nur ordnungsgemäße, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen verbucht worden, handelt es sich nicht um Tatsachen, sondern bereits um eine rechtliche Schlussfolgerung - nämlich um das Vorliegen von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen. Dies kann ein Gericht aber nur aufgrund der Vorlage der Rechnungen oder nach einer Beweisaufnahme feststellen. Denn erst, wenn im Einzelnen bei gesondertem Ausweis der Vorsteuer der Leistungsgegenstand, der Leistungszeitpunkt und die Höhe des Entgelts festgestellt werden kann, kann das Gericht darüber befinden, ob eine ordnungsgemäße Rechnung vorlag, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür hat der Kläger keinen Beweis angeboten. Auch die von den Lieferanten unterzeichneten Erklärungen über die Üblichkeit der Rechnungsausstellung mit gesondertem Vorsteuerausweis für den Vorsteuerabzug genügen ebenfalls nicht für den begehrten Vorsteuerabzug, weil auch aus ihnen die für den Vorsteuerabzug notwendigen Angaben nicht entnommen werden können.

     

    Praxishinweise

    Der Zeugenbeweis scheidet im Regelfall aus, weil kaum anzunehmen ist, dass sich ein Zeuge nach mehreren Jahren an alle Einzelheiten der Rechnungen, die für den Vorsteuerabzug erforderlich sind, zuverlässig und glaubhaft erinnern kann. Dies gilt insbesondere bei einer Vielzahl von Rechnungen. Die Vorlage einer Kopie des Vorsteuerkontos ist nicht ausreichend (BFH 14.4.00, V B 157/99, BFH/NV 00, 1373).

     

    Der Beweis, dass vollständige Unterlagen für den Vorsteuerabzug vorhanden waren, kann daher regelmäßig nur durch andere Urkunden (Rechnungsdurchschriften, Zweitschriften oder Kopien) geführt werden. Dem Unternehmer ist daher anzuraten, Beweisvorsorge zu treffen, z.B. durch Kopieren oder Scannen der Eingangsrechnungen und regelmäßige Datensicherung. Dies ist sicherlich erfolgversprechender als im Nachhinein Belege von den Geschäftspartnern anzufordern.

     

    Soweit Unterlagen für den Vorsteuerabzug nicht vorhanden sind und auch nicht vorhanden waren oder soweit die Unterlagen unvollständig sind, kommt eine Anerkennung der Vorsteuerabzugs nur aus Billigkeitsgründen in Betracht. Die Grundsätze, die dabei zu beachten sind, sind im Abschn. 15.11 Abs. 7 UStAE beschrieben. Kann der Unternehmer z.B. durch Vorlage eines Vertrages, einer Auftragsbestätigung o.Ä. nachweisen, dass ein Preis mit Umsatzsteuer vereinbart und gezahlt wurde, so ist die Versagung des Vorsteuerabzugs „unbillig“.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 291 | ID 42326913

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