Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Krankenhäuser müssen Krankenkassen Umsatzsteuer auf Zytostatika für ambulante Krebsbehandlung erstatten

    | Krankenhäuser müssen gesetzlichen Krankenkassen die Umsatzsteuer auf individuell durch die Krankenhausapotheke zubereitete und im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung verabreichte Zytostatika zurückzahlen. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10.4.19 entschieden. Der Anspruch ergebe sich entweder im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder beruhe auf einem vertraglichen Schadensersatzanspruch, je nachdem, ob die Krankenhäuser die Umsatzsteueranmeldung noch ohne Prozessrisiko korrigieren können oder nicht (BSG 9.4.19, 1 KR 5/19 R). |

     

    Das BSG hat die beklagte Krankenhausträgerin verurteilt, der klagenden Krankenkasse 1.319,36 EUR Umsatzsteuer zurückzuzahlen. Der Klägerin steht der Rückzahlungsanspruch aus ergänzender Auslegung des Vertrags zu, soweit die Steueranmeldungen der Beklagten noch nicht formell bestandskräftig oder jedenfalls noch abänderbar waren. Hätten die Vertragsparteien bedacht, dass die Steuerverwaltung auch mit Rückwirkung die Umsatzsteuer-Pflicht in der vorliegenden Fallgestaltung verneint, hätten sie vereinbart, dass den vertragschließenden Krankenkassen ein Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer zusteht, wenn die Beklagte ihren Erstattungsanspruch gegen das FA ohne Prozessrisiko durchsetzen kann.

     

    Sind die maßgeblichen Steueranmeldungen nicht mehr abänderbar, beruht der Anspruch auf einem vertraglichen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte wäre jedenfalls spätestens nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.9.14 verpflichtet gewesen, im Vorgriff auf mögliche Reaktionen der Steuerverwaltung innerhalb der noch laufenden Festsetzungsfrist die Abänderung zu beantragen. Dies wäre ihr angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens zumutbar gewesen.

     

    • Hintergrund: BFH und BMF zu Zytostatika einer Krankenhausapotheke

    In einer grundlegenden Entscheidung hatte der BFH (24.9.14, V R 19/11, PFB Nachricht vom 10.12.14) entschieden, dass die im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung erfolgte Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. (seit 1.1.09: § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) steuerfrei ist. Der Ansicht folgte später auch das BMF (28.9.16, III C 3 - S 7170/11/10004, PFB Nachricht vom 10.10.16; vgl. auch Abschn 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3 S. 2 UStAE). Das BMF wies ‒ unter anderem ‒ auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden (rückwirkenden) Ausschluss der hierauf bezogenen Vorsteuerabzüge hin.

     
    Quelle: ID 45862099

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents