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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines Krankenhauses ist umsatzsteuerfrei

    | Die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, ist als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei (entgegen Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE) (BFH 24.9.14, V R 19/11). |

     

    Der Streitfall betrifft die ambulante Behandlung im Rahmen der sog. Chemotherapie, die entweder durch den Krankenhausträger selbst oder durch sog. ermächtigte Krankenhausärzte erbracht wird. Für beide Fälle der ambulanten Behandlung liefert der Krankenhausträger die in einer Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika. In beiden Fällen kann die Lieferung als mit der ambulanten Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei sein. Der BFH hatte den Fall dem EuGH vorgelegt (BFH 15.5.12, V R 19/11) um die Frage zu klären, ob die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken bei ambulanten Behandlungen in Krankenhäusern umsatzsteuerfrei ist. Die Finanzverwaltung sieht nur die ambulante Behandlung selbst, nicht aber auch die Lieferung derartiger Medikamente für ambulante Behandlungen als steuerfrei an.

     

    Nun hat der BFH entschieden und stellt sich gegen die Verwaltungsauffassung (Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE):

     

    • Es ist eben nicht zwischen stationär und ambulant im Krankenhaus behandelten Patienten zu unterscheiden. Der mit der Krankenhaus- oder Heilbehandlung eng verbundene Umsatz definiert sich entsprechend der EuGH-Rechtsprechung danach, ob er zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich ist. Aus diesem Grund waren die in der Krankenhausapotheke individuell hergestellten Arzneimittel für die Krankenhaus- und Heilbehandlung auch unerlässlich i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG und bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 16 UStG mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundene Umsätze.

     

    • Entgegen der Auffassung des FA kommt es auch nicht darauf an, ob es dem Patienten bei einer ambulanten Behandlung - anders als bei einer stationären Behandlung - im Einzelfall zumutbar wäre, sich die für die Behandlung erforderlichen Arzneimittel aus einer öffentlich zugänglichen Apotheke nach Verschreibung durch das Krankenhaus selbst zu besorgen. Denn maßgeblich ist die Unentbehrlichkeit mit Blick auf die konkrete therapeutische Zielsetzung, nicht aber eine Unentbehrlichkeit im Hinblick auf denkbare alternative Methoden zur Arzneimittelbeschaffung.

     

    • Schließlich ist es für die Steuerfreiheit eines mit einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes nicht erforderlich, dass für beide ein einheitliches Entgelt vereinbart wird.
    Quelle: ID 43119970

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