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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    | Eine Gemeinde (ein staatlich anerkannter heilklimatischer Luftkurort) hatte im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen die Kurtaxe als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit (Kurbetrieb) angesehen und begehrte den Vorsteuerabzug aus allen Eingangsleistungen, die mit dem Fremdenverkehr zusammenhingen. Der Betriebsprüfer nahm aber umfangreiche Kürzungen bei der geltend gemachten Vorsteuer vor. Der BFH legte in diesem Zusammenhang dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor (BFH 15.12.21, XI R 30/19). |

     

    Die Fragen lauten:

     

    • Übt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurgäste), für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (z.B. Kurpark, Kurhaus, Wege) eine „Kurtaxe“ (in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL aus, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann (und daher z.B. auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich sind?

     

    • Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist unter den o.g. Umständen des Ausgangsverfahrens bei der Prüfung, ob die Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL führen würde, der räumlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet?
    Quelle: ID 48398513

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