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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbefreite sonstige Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen

    | Die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 29 UStG wurde zum 1.1.20 in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Im Juli 2022 legte die Finanzverwaltung dann ein Schreiben (BMF 19.7.22, III C 3 - S 7189/20/10001 :001) vor, in dem sie ihr Verständnis der Norm erläuterte. Sie wendet es erstmals für Umsätze an, die nach dem 31.12.19 bewirkt werden. Für Leistungen vor diesem Zeitpunkt ist eine Berufung auf Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL) möglich. Der Beitrag fasst die wesentlichen Punkte des Schreibens zusammen, soweit sie für ärztliche Kooperationen relevant sind. |

    1. Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht

    § 4 Nr. 29 UStG kam mit dem Jahressteuergesetz 2019 zum 1.1.20 in das Umsatzsteuergesetz und ersetzte § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG, der Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL zu eng umgesetzt hatte (vgl. EuGH 21.9.17, C-616/15). Durch die EU-Vorschrift sollen bestimmte gemeinwohlförderliche Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit werden, um sie nicht unnötig zu verteuern. Außerdem sollen Wettbewerbsnachteile ausgeglichen werden.

     

    • Vergleich: Umsatzsteuerrecht ‒ EU-Recht
     § 4 Nr. 29 UStG
     Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL

    Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

    Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

    sonstige Leistungen

    von selbstständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen,

    Dienstleistungen,

    die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen,

    deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit

    die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist

    oder

    oder

    eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist,

    für die sie nicht Steuerpflichtige sind,

    gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und

    gegenüber ihren Mitgliedern für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit

    der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert,

    diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern,

    vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

    vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

               

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