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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Die Umsatzgrenzen bei der Kleinunternehmerregelung

    | Bei Unternehmern mit geringen Jahresumsätzen verzichtet das Umsatzsteuerrecht aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Zu diesem Zweck knüpft die „Kleinunternehmerregelung“ in § 19 UStG sowohl an den Vorjahresumsatz, als auch an den prognostizierten Umsatz des laufenden Jahres an. |

     

    § 19 UStG geht nur dann von einem Kleinunternehmer aus, wenn dessen Vorjahresumsatz den Grenzwert von 17.500 EUR bzw. der Umsatz des laufenden Jahres voraussichtlich den Grenzwert von 50.000 EUR nicht überschreitet. Dabei gilt:

     

    • Ein zu hoher Vorjahresumsatz schließt auch dann die Kleinunternehmerregelung aus, wenn der zukünftige Jahresumsatz voraussichtlich dauerhaft unter der von § 19 UStG vorgegebenen Grenze bleibt (BFH 18.10.07, V B 164/06). Ein Überschreiten der Vorjahresumsatzgrenze ist also ein ausnahmsloses „K.o.-Kriterium“ bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

     

    • Die „voraussichtlichen Umsätze“ des laufenden Kalenderjahres erfordern jedes Jahr erneut eine auf den 1.1. (bzw. den Gründungsstichtag im Erstjahr) erstellte „aufrichtige und realistische“ Prognose; ohne Folgen bleibt aber, wenn der später tatsächlich erwirtschaftete Umsatz den prognostizierten Wert und die Umsatzgrenze von 50.000 EUR überschreitet (A. 246 Abs. 3 S. 4 UStR 2005)

     

    PRAXISHINWEIS | Die Berechnung der (Brutto-) Umsatzgrenzen hat nach „vereinnahmten Entgelten“ (§ 20 UStG) zu erfolgen (§ 19 Abs. 1 S. 2 UStG). Daher lässt sich der Grenzwert durch Verschiebung des Vereinnahmungszeitpunkts ggf. gestalterisch unterschreiten, indem zum Jahresende fällige Umsatzbeträge erst Anfang des Folgejahres vereinnahmt werden.

     

    Praxisbedeutsam sind zudem die Besonderheiten der Kleinunternehmerregelung in den Gründungsjahren des Unternehmens: So gilt für das Gründungsjahr nicht der „zukunftsorientierte Grenzwert“ von 50.000 EUR, sondern der vergangenheitsbezogene Wert von 17.500 EUR (A. 246 Abs. 4 UStR 2005). Der insofern für die Monate des Erstjahres prognostizierte Umsatzwert ist auf volle 12 Monate hochzurechnen (§ 19 Abs. 3 S. 3u. 4 UStG). Auch insofern kommt es aber auf den konkreten Sachverhalt an.

     

    • Beispiel

    Tätigt ein Unternehmer im Erstjahr seiner Gründungsphase nur erste Vorbereitungshandlungenund beginnt erst im Folgejahr mit der Umsatzerwirtschaftung, so ist in diesem Folgejahr bereits - aufgrund des 0-EUR-Umsatzes im Vorjahr (= Erstjahr) - die 50.000-EUR-Grenze maßgebend (vgl. FG München 9.7.03, EFG 03, 1580; ebenso: OFD Frankfurt 13.9.05, DStR 06, 186)

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    Weiterführende Hinweise

    • Kleinunternehmer - Welche Umsatzgrenze gilt laut Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr, wenn Umsätze erst im Folgejahr anfallen? (PFB Nachricht vom 20.6.17)
    • Umsatzsteuer - Berechnung des maßgeblichen Umsatzes für die Kleinunternehmerregelung (PFB Nachricht vom 2.6.17)
    • Umsatzsteuer - Die Kleinunternehmer-Regelung als Rettungsanker für Heilberufler (PFB Nachricht vom 31.5.17)
    • Zur Wirksamkeit der Optionserklärung beim Kleinunternehmer (Leonard, PFB 14, 31 und PFB Nachricht vom 4.12.13)
    Quelle: ID 44717714