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  • · Nachricht · Steuerhinterziehung

    Der Betreuer muss sich auch um Zeiten vor Aufnahme der Betreuung kümmern.

    | Zu den steuerlichen Erklärungspflichten eines Betreuers für Vermögenssorge gehört die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch für die vor seinem Eintritt in seine Funktion als Betreuer liegende Veranlagungszeiträume, soweit diese noch nicht festsetzungsverjährt sind. Denn beim Eintritt in die Funktion des Verpflichteten nach § 34 AO wird die Person mit allen Pflichten des Vertretenen belastet, auch wenn diese schon aus einer Zeit stammen, die vor dem Eintritt lag. (FG Rheinland-Pfalz (18.7.12, 5 K 1348/09, vorläufig nicht rechtskräftig) |

     

    Dem kann der Betreuer nicht entgegen halten, er habe nicht über die notwendigen Erkenntnisse zur steuerlichen Situation des Betreuten für frühere Veranlagungszeiträume verfügt. Denn er muss sich als Betreuer, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse informieren und sich - sofern er selbst nicht über die dazu notwendigen Unterlagen verfügte und auch in vorhandenen Unterlagen nicht fündig wird, durch Dritte ins Bild setzen lassen und etwa Auskünfte bei Banken und Finanzamt einholen.

     

    PRAXISHINWEIS | Wer zum Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestimmt wurde, wird gesetzlicher Vertreter des Betreuten (§ 1902 BGB) und hat als solcher nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO dessen steuerliche Pflichten zu erfüllen. Er hatte insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Pflicht, die steuerlichen Pflichten der vertretenen Person zu erfüllen, ist grundsätzlich umfassend. Sie beinhaltet die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ebenso wie die Erklärungs-, Auskunfts-, Vorlage- und Entrichtungspflichten. Der gesetzliche Vertreter ist also insbesondere zur Abgabe und ggf. zur Berichtigung von Steuererklärungen (§ 149 AO) verpflichtet (vgl. Jatzke in Beermann/Gosch, AO, Kommentar, § 34 Rz. 46). Kommt der Betreuer den steuerlichen Erklärungspflichten nicht nach, kann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegen.

     
    Quelle: ID 35814020