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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Beitragsfreiheit für Lehrkräfte nur bei expliziter Zustimmung

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Sofern Bildungseinrichtungen, z. B. Musikschulen, und ihre Lehrkräfte jeweils übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen, können sie auf die Beitragspflicht selbst dann verzichten, wenn die Tätigkeit nach dem Herrenberg-Urteil des BSG als abhängig einzustufen wäre. Es besteht insoweit eine gesetzliche Übergangsregelung bis Ende 2026. Zur Nutzung der Übergangsregelung ist aber eine explizite Zustimmung der Lehrkraft erforderlich. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben präzisiert, wann die genannte Übergangsregelung greift (GKV-Spitzenverbände, Besprechungsergebnis vom 21.5.25).

    1. Hintergrund

    Lehrer an Bildungseinrichtungen sind von der Deutschen Rentenversicherung Bund in den letzten Jahren häufig als abhängig beschäftigt und damit als sozialversicherungspflichtig eingestuft worden. Letztlich hat die DRV insoweit Unterstützung durch das BSG erhalten. Die Versicherungspflicht sei nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten – so das Urteil des BSG (28.6.22, B 12 3/20 R). Das BSG hat sich mit dem Herrenberg-Urteil von der Sonderrechtsprechung für Lehrkräfte distanziert und (mit einem weiteren Urteil) auch keinen Vertrauensschutz zugelassen (BSG 5.11.24, B 12 BA 3/23 R). Zwischenzeitlich hatten die Sozialversicherungsträger ihre Beurteilungsmaßstäbe bei der Feststellung des Erwerbsstatus von Lehrkräften – abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit – mit Wirkung vom 1.7.23 geändert. Bildungseinrichtungen fürchteten seitdem, dass der Einsatz von selbstständig tätigen Lehrkräften kaum noch möglich sei. Ohne selbstständig tätige Lehrkräfte könne das Bildungsangebot im bisherigen Umfang aber nicht aufrechterhalten werden, auch weil viele Lehrkräfte nur als Selbstständige tätig werden wollten.

     

    Dies wiederum hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und auch den Gesetzgeber auf den Plan gerufen: