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  • · Fachbeitrag · Sonderausgabenabzug

    Wiederauffüllen einer Rentenanwartschaft

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    Zahlungen an ein Versorgungswerk, um eine nach einer Ehescheidung geteilte Rentenanwartschaft wiederaufzufüllen, dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Sie stellen nur Sonderausgaben dar und können daher nur beschränkt im Rahmen von Höchstbeträgen geltend gemacht werden (FG Baden-Württemberg 11.2.19, 9 K 376/18, Rev. BFH X R 4/19).

     

    Sachverhalt und Anmerkungen

    Der Kläger war angestellter Rechtsanwalt. Nach der Scheidung füllte er die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Rentenanwartschaft mit einer zusätzlichen Zahlung i. H. von rund 76.000 EUR wieder auf. Diesen Betrag machte er als Werbungskosten geltend, und zwar zunächst bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und später (zu 88 %) bei den sonstigen Einkünften.

     

    FA und FG hingegen berücksichtigten die Zahlung nur als Sonderausgabe: Die Zahlung habe zwar entscheidenden Einfluss auf die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte des Klägers bei Rentenbeginn. Sie wurde außerdem aus besteuerten Einkünften geleistet. Damit stelle die Wiederauffüllungszahlung ihrer Rechtsnatur nach Erwerbsaufwendungen und damit vorweggenommene Werbungskosten dar. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sei die Wiederauffüllungszahlung jedoch ‒ trotz ihrer Rechtsnatur ‒ nur bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe Altersvorsorgeaufwendungen ‒ ungeachtet der vollen Versteuerung der späteren Leistungen ‒ bewusst den Sonderausgaben in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zugewiesen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Wer seine Anwartschaft wiederauffüllt, möchte diese Zahlungen als Werbungskosten abziehen. Dafür spricht, dass die späteren Rentenzahlungen nach § 22 EStG ‒ mit dem entsprechenden Besteuerungsanteil ‒ der Einkommensteuer unterliegen. Bei Zuordnung zu den Sonderausgaben können Wiederauffüllungszahlungen hingegen nur im Rahmen der Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (2019: bei Ledigen bis zu 24.305 EUR). Diese Beiträge wirken sich mit 88 % steuermindernd aus, also mit höchstens 21.388 EUR. Der Höchstbetrag wird dabei zu einem großen Teil bereits durch die laufenden Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk aufgebraucht, sodass für den Abzug von freiwilligen Zahlungen nur noch ein beschränkter Spielraum verbleibt. Soweit rechtlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll, sollten Wiederauffüllungszahlungen daher nicht in einer Summe, sondern gestreckt über mehrere Jahre erfolgen.

     

    Ungeachtet dessen sollten diejenigen, die bereits Zahlungen geleistet haben und diese ebenfalls nur als Sonderausgaben abziehen durften, Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.

    Quelle: ID 46080294

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