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  • · Nachricht · Rentenbesteuerung

    Wann ist die Neuberechnung des Rentenfreibetrags bei Anpassung der Witwerrente erforderlich?

    | Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus Versorgungswerken werden mit dem Besteuerungsanteil besteuert. Steuerfrei bleiben sie in Höhe des persönlichen Rentenfreibetrags, der einmal festgestellt wird und dann lebenslang gilt. Regelmäßige Rentenanpassungen führen zu keiner Neuberechnung des Rentenfreibetrags. Er wird erst neu berechnet, wenn sich die Rente aus außerordentlichen Gründen ändert, z. B. bei Rentennachzahlungen, Anrechnung eigenen Einkommens auf die Witwenrente, Übergang von einer Teilrente zur Vollrente und umgekehrt. Was aber gilt bei einer Anpassung der Witwen- bzw. Witwerrente? Mit dieser Frage muss sich bald der BFH befassen (Rev. BHF X R 24/25). |

     

    Die Entscheidung des FG

    Das FG Berlin-Brandenburg (7.11.24, 14 K 9179/21) hatte eine Neuberechnung des Rentenfreibetrags für erforderlich erachtet. Bei der Veränderung des Jahresbetrags einer Witwer- oder Witwenrente durch Einkommensanrechnungen habe eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente zu erfolgen. Hierfür spreche insbesondere, dass der Gesetzgeber die Einkommensanrechnung ausdrücklich als Grund für eine Neuberechnung des steuerfreien Teils einer Rente angeführt habe (BT-Drucks. 15/3004, 19 vom 29.4.04). Dies sei sachgerecht, weil andernfalls etwa ein vorübergehend fehlendes anzurechnendes Einkommen des Rentenempfängers zu Beginn der Rentenzahlung zu einem dauerhaft (zu) hohen Steuerfreibetrag führen würde, während ein sehr hohes anzurechnendes Einkommen des Rentenempfängers zu Beginn der Rentenzahlung gegebenenfalls zu gar keinem steuerfreien Rentenbezug führen würde.

     

    Gegen vergleichbare Steuerbescheide sollten Hinterbliebene Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren X R 4/25 das Ruhen ihres Einspruchs beantragen.

     

    Hintergrund

    Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungswerken, also aus der Basisversorgung, sind mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig. Genauer gesagt werden sie wie folgt besteuert:

     

    • Entsprechende Renten sind im ersten und zweiten Bezugsjahr mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist (bei Rentenbeginn im Jahre 2024: 83 Prozent).

     

    • Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der in EUR ermittelt und dann zeitlebens festgeschrieben wird.

     

    • Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR steuerpflichtig.

     

    Laufende Rentenerhöhungen ab dem dritten Bezugsjahr sind folglich immer in vollem Umfang steuerpflichtig. Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des persönlichen Rentenfreibetrages. Eine Neuberechnung erfolgt, wenn sich die Rente aus außerordentlichen Gründen ändert, z. B. bei Rentennachzahlungen, Anrechnung eigenen Einkommens auf die Witwenrente, Übergang von einer Teilrente zur Vollrente und umgekehrt.

     

    Anwendung auf die Witwen- und Witwerrente

    Was aber gilt bei einer Anpassung der Witwen- bzw. Witwerrente? Hier gelten vergleichbare Regelungen:

     

    • Die Witwen-/Witwerrente ist ‒ ebenso wie andere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ‒ mit dem hohen Besteuerungsanteil steuerpflichtig bzw. in Höhe des persönlichen Rentenfreibetrags steuerfrei.

     

    • Dieser Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenbezugsjahr einmal ermittelt und dann zeitlebens festgeschrieben.

     

    • „Regelmäßige“ Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrages. Vielmehr wandert jede Rentenerhöhung in voller Höhe in den steuerpflichtigen Topf.

     

    • Bei Witwen- oder Witwerrenten wird eigenes Einkommen auf die Rente angerechnet und führt bei Überschreiten von Freibeträgen zu einer Kürzung der Rente. Diese Einkommensermittlung und -anrechnung erfolgt jährlich. Wenn das anrechenbare Einkommen steigt, kann die Witwen- oder Witwerrente gekürzt werden.

     

    Bereits vor einiger Zeit hat der BFH entschieden, dass bei einer Änderung der Rente, die nicht auf regelmäßige Anpassungen (am 1. Juli) zurückgeht, der steuerliche Rentenfreibetrag neu zu berechnen ist. Dies gilt insbesondere bei Witwen- oder Witwerrenten, die sich aufgrund der Einkommensanrechnung vermindern oder erhöhen. Dabei wird der Rentenfreibetrag in dem Verhältnis angepasst, in dem der veränderte Rentenjahresbetrag zum bisherigen Rentenjahresbetrag steht, aus dem der Rentenfreibetrag berechnet wurde (BFH 17.11.15, X R 53/13; ebenfalls FG Köln 23.10.13, 4 K 2322; FG Köln 7.4.17, 8 K 1489/15; FG Düsseldorf 22.6.16, 15 K 1989/13 E; 10; FG München 2.10.18, 2 K 494/17; FG Schleswig-Holstein 13.12.17, 5 K 126/16).

     

    Auch die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Veränderungen des Jahresbetrags einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen stets zu einer Neuberechnung des Steuerfreibetrags führen (BMF 19.8.13, BStBl I 13, 1087, Tz. 232).

    Quelle: ID 50400367