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  • · Nachricht · Psychotherapie:

    Zusatzqualifikation ermöglicht Sonderbedarfszulassung

    | Ein psychologischer Psychotherapeut mit Ausrichtung auf Kinder wie ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann auf der Grundlage des § 101 Abs 4 S 5 SGB 5 iVm § 24 Buchst b S 4 ÄBedarfsplRL wegen Sonderbedarfs zugelassen werden. ( BSG B 6 KA 48/11 R ) |

     

    Die psychologische Psychotherapeutin mit Zusatzqualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begehrte eine Sonderbedarfszulassung gemäß § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL. Danach können Sonderbedarfszulassungen an Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt werden. Der dafür erforderliche Versorgungsbedarf lag vor.

    Der Zulassungsausschuss lehnte die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung ab, weil ein psychologischer Psychotherapeut mit der Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten iS des § 24 Buchst b Satz 4 BedarfsplRL gleichgestellt werden könne. Der beklagte Berufungsausschuss nahm die Gleichstellung hingegen vor und erteilte die Sonderbedarfszulassung.

     

    Die hiergegen klagende KV ist beim SG ohne Erfolg geblieben. Dieses hat ausgeführt, die Erteilung der Sonderbedarfszulassung sei rechtmäßig. Die psychologische Psychotherapeutin könne eine Zulassung zwar nicht gemäß der Quotenregelung des § 101 Abs 4 S. 5 SGB V erhalten, weil das Kontingent für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie bereits ausgeschöpft sei. Sie habe aber Anspruch auf eine Sonderbedarfszulassung gemäß § 24 Buchst b S. 4 BedarfsplRL; denn nach der Wertung des Gesetzgebers, wie diese in der Änderung des § 101 Abs 4 S. 5 SGB V zum 1.1.09 zum Ausdruck gekommen sei, sei einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - auch im Rahmen von Sonderbedarfszulassungen - ein psychologischer Psychotherapeut mit der Zusatzqualifikation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie gleich zu erachten. Dieser Argumentation folgte im Wesentlichen auch das BSG.

    Quelle: ID 35300050