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  • · Fachbeitrag · Nebenverdienstbegrenzung

    Ein angestellter Neurologie-Professor darf nicht mehr als 25.000 EUR im Jahr nebenher verdienen

    | Eine Klinik ist berechtigt, die Nebentätigkeit eines angestellten Arztes und Professors für Neurologie auf einen Betrag von 25.000 EUR p.a. zu begrenzen (ArbG Hannover 20.10.16 , 7 Ca 178/16 Ö). |

     

    Der Jahresverdienst des Klägers, ein Arzt und Professor für Neurologie betrug ca. 132.000 EUR. Daneben erzielte er in zurückliegenden Jahren erhebliche Einkünfte aus Tätigkeiten für Pharmakonzerne und andere Firmen. Das Klinikum erklärte dem Arzt Ende 2015, er dürfe künftig jährlich nicht mehr als 25.000 EUR hinzuverdienen und verweigerte ihm die entsprechende Dienstherrengenehmigung der Nebentätigkeiten. Dies sollte der Verhinderung von Korruption dienen. Hiergegen erhob der Arzt Klage, die das ArbG aber abwies: Der Arbeitgeber sei berechtigt gewesen, die Dienstherrengenehmigung zu verweigern. Das Land sei berechtigt, Obergrenzen für Nebenverdienste zu setzen. Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.

     

    Die Urteilsbegründung dürfte interessant werden:

     

    • Hat sich durch die jahrelange Genehmigung der Nebentätigkeiten eine den Arzt schützende „betriebliche Übung“ gebildet?
    • Was sah der Arbeitsvertrag hinsichtlich Nebentätigkeiten überhaupt vor?
    • War die Haupttätigkeit des Arztes in der Klinik durch die Nebentätigkeiten beeinträchtigt?
    • Was sehen die Landesvorschriften für die Nebentätigkeit des verbeamteten Arztes vor?
    • Was sagt der Tarifvertrag dazu?

     

    PRAXISHINWEIS | Grundsätzlich kann jeder Mitarbeiter über seine Arbeitskraft außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses frei verfügen (Scholl-Eickmann in Oberarzt Heute 4/2015, S. 7). Dieses Recht ist verfassungsrechtlich über Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) abgesichert.

     

    Die Freiheiten sind jedoch dann eingeschränkt, wenn die Interessen des Hauptarbeitgebers durch die Nebentätigkeit nachhaltig betroffen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn

    • die Arbeitskraft des Mitarbeiters wegen der Nebentätigkeit erheblich beeinträchtigt wird;
    • die zulässigen Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz überschritten werden;
    • Wettbewerbsinteressen des Hauptarbeitgebers entgegenstehen.
     

    RA Philip Christmann, FAMedR, Heidelberg/Berlin, www.christmann-law.de

    Quelle: ID 44341426

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