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  • · Fachbeitrag · Nachbesetzung

    Ein halber Sitz muss „gelebt“ worden sein, wenn er nachbesetzt werden soll

    von RAin Anika Mattern, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

    Im Nachbesetzungsverfahren sind die Gründe für das Fehlen einer ärztlichen „Tätigkeit in nennenswertem Umfang“ unerheblich. Liegt eine solche nicht vor, ist die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mangels fortführungsfähiger Praxis zu versagen (SG München 9.7.19, S 38 KA 535/17).

     

    Sachverhalt

    Ein Facharzt für psychotherapeutische Medizin hatte eine hälftige vertragsärztliche Zulassung und später eine weitere hälftige Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich erhalten. Bereits mit Erhalt der ersten erlitt er einen Bandscheibenvorfall, später folgte ein Rezidiv. Der Arzt konnte deshalb nur eingeschränkt ärztlich tätig sein. Seinem Antrag auf Nachbesetzung eines hälftigen Vertragsarztsitzes gab der Zulassungsausschuss statt. Zwar sei die Fallzahl mit 38 % des Fachgruppendurchschnitts unterdurchschnittlich, jedoch erkläre sich dies aus der gesundheitlich bedingten eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Arztes. Es bestehe ein fortführungsfähiges Praxissubstrat. Eine Konkurrentin klagte gegen den Beschluss des ZA.

     

    Entscheidungsgründe

    Das SG gab der Ärztin recht. Der Gesetzgeber habe eine Kommerzialisierung der Vertragsarztsitze nicht gewollt, sodass eine Nachbesetzung in überversorgten Gebieten an enge Voraussetzungen geknüpft sei: Sie erfordere stets das Vorliegen eines Praxissubstrats, d. h. in der abzugebenden Praxis müsse eine „Tätigkeit in nennenswertem Umfang“ stattgefunden haben. Wird ein ganzer Vertragsarztsitz aufgeteilt, setze die Nachbesetzung voraus, dass die Fallzahlen jedenfalls nicht unter 50 % des Durchschnitts der Fachgruppe liegen, so das Gericht. Ansonsten werde die vorhandene vertragsärztliche Tätigkeit der verbleibenden Hälfte zugerechnet, sodass die abzugebende Hälfte nicht fortführungsfähig sei.

     

    Im entschiedenen Fall entsprachen die Fallzahlen (23,3 Fälle/Quartal) und Wochenarbeitsstunden (9,9) nicht einmal dem durchschnittlichen Tätigkeitsumfang eines Vertragsarztes der Fachgruppe mit einem halben Sitz (12,95 Std./Woche). Der weitere hälftige Sitz sei tatsächlich nie gelebt worden. Dabei sei die Erkrankung des Arztes rechtlich ohne Bedeutung.

     

    PRAXISTIPP | Geht mit einer Erkrankung des Arztes eine Einschränkung der ärztlichen Tätigkeit einher, kann dies gegen die Fortführungsfähigkeit der Praxis sprechen. Das Gericht hält eine solche Erkrankung für ein der freiberuflichen und selbstständigen Tätigkeit innewohnendes Risiko. Abgabewillige Ärzte sollten also die Bestellung eines Praxisvertreters erwägen, um die Fallzahlen aufrechtzuerhalten und die Übertragungsfähigkeit der Praxis nicht zu gefährden.

     
    Quelle: ID 46164794

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