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  • · Fachbeitrag · FG-Rechtsprechung kompakt

    Wichtige Entscheidungen für die Freiberufler-Beratung

    | Auch für das erste Halbjahr 2022 haben wir wieder die für die Praxis bedeutsamsten Entscheidungen der Finanzgerichte zusammengestellt und kurz kommentiert. Da die Rechtsentwicklung häufig aufgrund ausstehender Revisions-, Verfassungsgerichts- oder EuGH-Entscheidungen noch nicht abgeschlossen ist, sollten die einzelnen Themen weiter im Auge behalten werden. |

    1. Teilauszahlung des Kapitals aus einer Pensionszusage

    Eine die Anwendung von § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt nach der Rspr. des BFH auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptentschädigungsleistung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt (BFH 25.8.09, IX R 11/09, BStBl II 11, 27). Zur Größenordnung der unschädlichen Teilleistung hat der BFH sich bislang nicht geäußert. Die Finanzverwaltung (BMF 4.3.16, IV C 4-S 2290/07/10007:031, BStBl I 16, 277, Rz. 8) geht nunmehr zur Vereinfachung hiervon aus bei Zahlungen bis zu 10 % der Hauptleistung oder ‒ im Einklang mit dem BFH (13.10.15, IX R 46/14, BStBl II 16, 214) ‒ wenn die Teilleistung geringer ist als die tarifliche Steuerentlastung der Hauptleistung. Das FG Thüringen (28.7.21, 1 K 478/20; Rev. BFH VI R 19/21) hat aktuell in diesem Zusammenhang entschieden, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, wenn eine Kapitalauszahlung aus einer Pensionszusage, abweichend vom Vereinbarten in eine Hauptzahlung und verschiedene Restzahlungen aufgeteilt und in mehreren aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird.

     

    PRAXISTIPP | Die steuerliche Gestaltungsberatung sollte in Fällen, in denen die Auszahlung in mehreren VZ geplant ist, zur Vermeidung von Steuerschäden zuvor eine verbindliche Auskunft einholen oder sich hinsichtlich der Verteilung auf zwei VZ und der Höhe der geringeren Teilleistung exakt an den Vorgaben des BMF orientieren. In bereits eingetretenen Konfliktfällen, insbesondere bei Verteilung auf mehrere VZ, bleiben nur der Einspruch und das Hoffen auf eine positive Entscheidung des BFH.

              

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